Ist der „Blasphemie-Paragraph“ religionsfeindlich?

Beweist nicht gerade der § 188 StGB, dass Religion dem friedlichen Zusammenleben abträglich ist?
Nach dem Terroranschlag auf Charlie Hebdo ist der oft und unrichtig als „Blasphemie-Paragraph“ bezeichnete § 188 StGB wieder einmal kurz in einen Brennpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit gerutscht. Dass diese gesetzliche Bestimmung eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellt, ist unbestritten. Gestritten wird nur über seine demokratische Legitimation bzw. Effektivität im Hinblick auf den Schutz des „religiösen Friedens“.
Doch gerade die unterstellte Wirksamkeit steht diametral gegen dieses Schutzinteresse. Denn der § 188 ist eine logische Fehlkonstruktion.
Der Gesetzestext lautet:

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Mit dieser Bestimmung wird also unterstellt, dass eine Herabwürdigung/Verspottung dazu geeignet ist „öffentliches Ärgernis zu erregen“. Die Störung des öffentlichen Friedens selbst ergibt sich demnach aus der Reaktion auf das eigentliche Delikt.
Der Verantwortung für die tatsächliche der Aufhebung des friedlichen Zusammenlebens ist also ausschließlich an zur Reaktion gesetzten Tat festzumachen. Auf die Beschimpfung erfolgt sozusagen der „Faustschlag“ (© Jose Bergoglio). Stimulus – Response. Materazzi – Zidane.

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Die Freiheit der Kunst unterliegt keiner Niveaukontrolle.

Der § 188 ist nicht dazu da, religiöse Gefühle zu schützen, sondern den öffentlichen Frieden zu bewahren. Er soll Gläubige, wie nicht gläubige Menschen vor jener öffentlichen Unruhe schützen, die ausbrechen könnte, wenn Gläubige ihre religiösen Gefühle “berechtigt” als “herabgewürdigt/verspottet” empfinden. Blasphemie an sich oder auch die Verletzung von Gefühlen sind im Rahmen der Meinungsfreiheit nicht strafbar bzw. zweiteres nur in Anwendung anderer Paragraphen im StGB (z.B. § 111 Üble Nachrede oder § 115 Beleidigung). Das geflügelte Wort „There is no right not to be offended“, die Behauptung, dass niemand das „Recht hat“ beleidigt zu sein, ist jedenfalls auch nicht ganz zutreffend.
Unabhängig davon: Nicht alles, was als Beleidigung empfunden wird, ist als solche beabsichtigt oder – soweit man das überhaupt objektiv beurteilen kann – tatsächlich eine Beleidigung. Ob jemand zu recht beleidigt sein darf, wird wohl immer ein Streitfall bleiben. Diese Erörterung hat jedenfalls nichts mit dem § 188 zu tun, der im Kern ja – wie oben ausgeführt – die Erhaltung des religiösen und öffentlichen Friedens bzw. die Vermeidung „berechtigtes Ärgernis zu erregen“ adressiert.
Die Friedfertigkeit der Religionsgesellschaften darf also nicht auf die Probe gestellt werden, weil deren Reaktion eben gefährlich sein kann und das der Reaktion vorausgehende Ärgernis vom Gesetzgeber auch als berechtigt angesehen wird. Deswegen ist auch schon die Provokation strafbar. Religion ist das einzige kulturelle Phänomen, das mit einer derartigen Schutzmembran ummantelt ist. Dieser Schutz bezieht sich vor allem auf jene außerhalb dieser Schutzschicht.
Für Politik, Sport, Kultur oder Philosophie wäre ein derartiger Paragraph völlig undenkbar.
Oder kann sich jemand derartiges im Strafgesetzbuch vorstellen?

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden politischen Partei oder politischen Vorfeldorganisation bildet, oder eine Ideologie, einen gesetzlich zulässige Tradition oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Partei oder Vorfeldorganisation unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Oder das?

Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung eines im Inland bestehenden Sportart oder eines Sportvereins bildet, oder eine Bewegungslehre, einen gesetzlich zulässige Veranstaltung oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Sportart oder Sportvereins unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Offensichtlich geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass Sportler oder Politiker zu Reaktionen neigen, die den öffentlichen Frieden stören, sonst hätten wir ja gleichlautende Gesetze.
Falls der § 188 für den öffentlichen Frieden wirklich notwendig wäre, würde das bedeuten, dass Religion den Kern des Unfriedens in sich trägt. Der Paragraph ist eine Schutzbestimmung für jene, die von den Religionen bedroht werden.
Dass die Religionsgemeinschaften (ungeachtet ihrer nicht vorhandenen Entscheidungsbefugnis) selbst an der Beibehaltung des § 188 festhalten wollen, bedeutet entweder, dass sie sich ihrer eigenen Gefährlichkeit laut StGB bewusst sind oder dass sie das Wesen dieses Paragraphen bislang nicht richtig interpretiert haben.
Wenn wir davon ausgehen, dass Religionsgemeinschaften sich nicht zu Gewalttaten provozieren lassen, dann brauchen wir auch keine Schutzbestimmung à la § 188 StGB.
 

4 Comments

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Margareta Tiefengrabner
February 2, 2015 at 04:54

http://www.zara.or.at/index.php/beratung/rechtliches/beleidigung-verhetzung-verbotsgesetz 188 scheint tatsächlich überflüssig zu sein. Problem seh ich bei § 111 ff dass es Privatanklagedelikte sind. Verhetzungtatbestand hat relativ hohes Strafausmass und tatsächlich neu formulierter Tatbestand denkbar, unabhängig von Religion- Herabsetzung, die öffentliches Ärgernis ist, wo ich eher an diskriminierte Gruppen denk, die sich schwer wehren können, bzw. nur als Einzelperson.bzw. Verselbständigen falscher Vorwürfe über socialmedia. Seh Gefahr, daß auch z.B. Verschwörungstheoretiker sich schutzwürdig finden, weil sie öffentlich lächerlich gemacht werden. Den einen oder anderen Strafrechtswissenschafter zum Thema zitieren, wär nett. 2 Wissenschaftlerinnen der Rechtsuni wien haben zum Beispiel das neue Unterausschußgesetz als handwerklich schlecht beschrieben und sehen viele Fallen; langer Artikel war Gastkommentarin Presse oder Standard, find ich aber nicht mehr, hat auch niemand erwähnt. Leider betreibt Parlament bzw. GROKO Strafrechtänderungen auch nur punktuell. Soweit ich weiß, gäbs ein formulierte umfassende Strafrechtsreform, wo sich GROKO eniges rausgepickt hat. Es gibt auch keine Strafrechtler mit Charisma. Aber auch Verfassungrechtler Funk, Mayer, etc. scheinen keine NachfolgerInnen zu haben, die sich öffentlich mutig positionieren, weil politische Klima nicht anregend zu sein, scheint bzw. keine Gutachten in Auftrag gegeben werden, bzw. nicht veröffentlicht werden. BM Brandstätter scheint aber einige neue Zugänge zu haben, aber sein Sektionschefapparat scheitert im Gesetzwerdungsprozeß ja auch an Politik, die täglich kommentiert und Anlaßgesetze fordert.

michaelthurm
February 3, 2015 at 10:30

Hab gerade gestern einen passenden Vortrag dazu gehört mit sehr sauberer (juristischer) Argumentation – wohl auch in deinem Sinne:
http://dradiowissen.de/beitrag/recht-gesetze-f%C3%BCr-eine-multikulturelle-gesellschaft
Gruss aus ZH

Countdawn
February 3, 2015 at 10:51

Bravo Niko!
So ist der §188 dicht beleuchtet und analysiert.
Der §188 soll demnach mich schützen, falls ich Religiöse verspotte.
Ich brauche und will aber gerade diesen Schutz nicht!

February 15, 2015 at 19:25

Übrigens: Was Herr Mitterlehner davon hält: http://www.meinparlament.at/frage/8891/

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