Der Entwurf zum Islamgesetz

Österreich soll ein neues Islamgesetz bekommen. Dazu wird im Kanzleramt (BKA) an einem Entwurf gearbeitet, dessen Inhalte Ende letzter Woche auszugsweise über die APA medial verbreitet wurden.
Als an dieser Sache interessierter Abgeordneter habe ich schon vor Monaten im Rahmen von Terminen den Wunsch im BMEIA und BKA deponiert, hier informiert zu werden. Ein längeres Gespräch mit einer Person aus dem Kanzleramt am Dienstag hat aber bestätigt, dass den Abgeordneten dieser Entwurf erst zu Beginn der Begutachtungsfrist zur Verfügung stehen wird, obwohl er bereits zirkuliert und Medien zur Kommentierung gereicht wurde.
Jedenfalls hatte ich am Dienstag Abend irgendwoher den Entwurf in meiner Mailbox, was mir nach der gestrigen Lektüre erlaubt an dieser Stelle eine erste, kurze Auseinandersetzung damit zu veröffentlichen. Den Volltext kann ich leider in Absprache mit meiner Quelle noch nicht zur Verfügung stellen.
Entwurf_Islamgesetz
 
Wozu brauchen einzelne Religionsgesellschaften überhaupt eigene Gesetze?
Dieser Frage geht eine Auseinandersetzung voraus, die ich an dieser Stelle sehr knapp zusammenfasse. Sie orientiert sich an der Frage, wie ein Staat mit Religion an sich umgeht. Prinzipiell gibt es hier drei Möglichkeiten:
1) Staatsreligion: Der Staat verhält sich Religion und Weltanschauung gegenüber nicht neutral und bevorzugt eine Religion (bzw. basiert sogar seine Gesetze auf dieser Religion). Das wäre das Wesen einer Staatsreligion, wie wir sie aus den islamischen Staaten und der fernen Vergangenheit kennen.
2) Staatsreligionen-System: Der Staat versucht Religionen gegenüber einen neutralen Standpunkt einzunehmen und anerkennt nach willkürlichen Kriterien manche Religionen als staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Alle anderen Religionen und Weltanschauungen ist dieser privilegierte Status versagt. Das ist der österreichische Weg: ein synkretistisches Staatsreligionen-System aus 16 anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.
3) Laizitität: Der Staat definiert Religion als Privatsache und erkennt Religion nicht als unterscheidungsfähiges Merkmal, um Menschen und Organisationen zu diskriminieren oder privilegieren. Der Staat verhält sich Religion und Weltanschauung gegenüber tatsächlich neutral.
Zwischen diesen drei Richtungen gibt es natürlich Abstufungen. Ich selbst bevorzuge das Modell der Laizität. Würde auch der Gesetzgeber so denken, dann gäbe es gar kein Islamgesetz, weil es für Religion keiner speziellen Gesetzgebung bedürfe bzw. gesetzliche Anpassungen für Religion und Weltanschauung automatisch immer allen zu Gute kämen.
Aber auch in einem synkretistischen Staatsreligionen-System (Österreich) könnte Neutralität gegenüber Religion und Weltanschauung besser gewährleistet sein als jetzt, gäbe es für die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nur ein einziges Gesetz.
 
Warum gibt es nicht ein Gesetz für alle?
Dieses Gesetz wäre zwar noch immer kein Gesetz für alle Weltanschauungen, sondern nur für die privilegierten Religionen, aber es würde zumindest innerhalb der 16 anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften für eine Gleichbehandlung sorgen.
In der derzeitigen Situation gibt es mit der römisch-katholischen Kirche aber nicht nur eine prima inter pares, sondern weitere spezielle Privilegierungen und Diskriminierungen für alle.
Die Unmöglichkeit der Gleichbehandlung hat natürlich historische Gründe, die unter anderem darin begründet liegen, dass Österreich mit der römisch-katholischen Kirche einen besonderen Vertrag unterhält: Der Staatskirchenvertrag (das Konkordat) mit dem Heiligen Stuhl ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem atypischen Völkerrechtssubjekt Papst und der Republik Österreich aus der Zeit des Austrofaschismus, unterfertigt von Bundeskanzler Dollfuss und Justizminister Schuschnigg im Jahr 1933.
Ein derartiger Vertrag wäre mit den anderen Religionen mangels Völkerrechtssubjekt gar nicht möglich. Einen islamischen Staat in diesem Sinn gibt es zum Beispiel nicht, also behilft sich der Staat mit einem Islamgesetz.
 
Was steht nun in diesem Entwurf?
Prinzipiell wird dieser Entwurf an der Praxis nicht viel ändern, er birgt aber dennoch einige bemerkenswerte Punkte in sich. Hier greife ich einige heraus, die beim ersten Durchlesen aufgefallen sind. Eine genauere Auseinandersetzung folgt später.
Generelle Skepsis gegenüber dem Islam
An vielen Stellen finden sich explizite Präzisierungen zur Einhaltung anderer bestehender Gesetze, sodass der gesamte Entwurf von einer großen Skepsis gegenüber dem Islam und seinen Organisationen getragen ist und damit eine wertende Position einnimmt.
§ 4 enthält in (3) die explizite Aufforderung „Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Staat und Gesellschaft bestehen.“ sowie es darf „keine gesetzeswidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften“ bestehen.
§ 5Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn“ die Religionsgesellschaft (sinngemäß) zu gesetzwidrigem Verhalten aufruft.
 § 19Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer, ausgeht.
Warum werden diese Selbstverständlichkeiten gerade im Islamgesetz erwähnt? Sind hier Verstöße bei islamischen Religionsgesellschaften eher zu erwarten als bei anderen Religionen? Wenn ja, ist das dann nicht ein Problem größerer Tragweite? Wenn nein, warum ist es dann so deutlich hervorgehoben?
Beschneidung
§ 11 (4)Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
Damit soll, wie aus den beigefügten Erläuterungen hervorgeht, die bisher ungeregelte religiöse Beschneidung legalisiert werden. Es wird hier  genaugenommen auch nicht zwischen männlicher und weiblicher Beschneidung differenziert. Wohl besteht Konsens in der Ungesetzlichkeit der weiblichen Beschneidung über das Islamgesetz hinaus, aber auch die an männlichen Kindern vorgenommene Beschneidung darf gemäß österreichischer Gesetzeslage eigentlich nur bei einer medizinischen Indikation durchgeführt werden – und dann selbstverständlich nur von einem Arzt. In der Praxis halten sich aber viele Muslime nicht daran. Im Entwurf ist nicht einmal vorgesehen, dass zur Durchführung der Beschneidung ein Arzt herangezogen werden muss, denn die Islamischen Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind offensichtlich einfach Kraft ihrer Mitgliedschaft berechtigt (und dazu auch in der Lage).
Speisevorschriften
§ 12 (1) ermöglicht das religiöse Schächten. Das ist auch derzeit schon explizit erlaubt. Hier ist nur die Frage zu stellen, warum diese Art Tiere zu töten an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft gebunden sein soll. Diese Möglichkeit zu schaffen, könnte eleganter damit gelöst werden, es einfach allen zu erlauben, wenn es mit dem Tierschutz wie auch bisher vereinbar ist.
Unter § 12 (2) erhalten Muslime das Sonderrecht, dass auf ihre religiösen Speisevorschriften in Gefängnissen, Spitälern, beim Bundesheer etc. Rücksicht genommen werden muss. Dieses Sonderrecht steht Veganern, Allergikern oder Hindus (in Österreich nicht anerkannt) beispielsweise nicht zu.
Feiertage
Entgegen der Darstellung in den Medien am Sonntag werden mit dem Islamgesetz keine neuen Feiertage eingeführt. Sie werden nur als religiöse (nicht gesetzliche) Feiertage besonders schutzwürdig definiert – ähnlich dem Veranstaltungsverbot am Karfreitag in Kärnten.
§ 13 (4)An den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.
Derartige Regelung ist generell zu hinterfragen. Eine Nicht-Störung von religiösen Veranstaltungen lässt sich auch ohne Sonderprivileg im derzeitigen rechtlichen Rahmen umsetzen, dazu braucht es keine gesetzliche Käseglocke.
Darüberhinaus ist das Gesetz insofern unvollständig, als die Feiertage zwar taxativ aufgezählt sind, aber nicht mit Terminen versehen sind. Die Umsetzung ist also ohne religiöses Spezialwissen gar nicht möglich.
Abberufung von Funktionsträgern, Genehmigung von Statuten
In § 14 wird die Trennung von Religion und Staat in unüblich umgekehrter Weise unterlaufen, indem ein Gericht religiöse Funktionsträger ihrer Funktion entheben darf, wenn sie „durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden.
In § 17 wird dem Staat in ebenso ungebührlicher Weise ein Eingriff in innerreligiöse Angelegenheiten gewährt, da eine Änderung der Statuten der Religionsgesellschaft der Genehmigung des Bundeskanzlers bedürfen. Wäre das auch bei anderen Religionsgesellschaften denkbar?
Zusammenfassung
Wie einleitend erwähnt, wird sich durch die Ausformulierung des Gesetzes in der Praxis wenig ändern. Der Alleinvertretungsanspruch des Islam durch die IGGiÖ wird mit diesem Entwurf endgültig ausgeschlossen. Ansonsten liest sich der Text wie eine Sammlung von Anlassformulierungen zu islamischen Spezifika, die keine durchdachte Auseinandersetzung des Verhältnisses von Staat zu Religion erkennen lässt. Darüberhinaus wird mit diesem Entwurf auch den Muslimen (und nicht nur den Organisationen) in Österreich mit einer Skepsis entgegnet, die nicht angemessen ist und auch innerhalb der anerkannten Religionsgesellschaften diskriminierend wirkt.
Ungeachtet dessen bin ich der Meinung, dass spezielle Gesetze für organisierte Religion unnötig sind. Das Vereinsrecht, das Strafrecht, etc. reichen hier vollkommen. Aber, wenn der Staat schon so tut, als wäre er in religiös-weltanschaulichen Belangen neutral, dann sollte daran gearbeitet werden, eine gleiche gesetzliche Grundlage für alle Religionen zu schaffen.
 
 

2 Comments

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Johannes Ebner
September 22, 2014 at 07:39

Alle Religionen gleich behandeln, egal an welchen Kasperl man im Endeffekt glaubt, keiner von den Clowns is besser, also sollten auch alle gleich vor den Gesetzen stehen!

Franz J. Reinisch
October 10, 2014 at 12:41

3) Laizitität. Bitte.
Und erzähl auch öfter mal, wie wenige Staaten im vereinten und unvereinten Europa diesen Weg wählen.

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