Tor: Keine Rechtsunsicherheit in Österreich

Der Betrieb eines Tor-Knotens ist nach Ansicht des BMJ mit keiner Rechtsunsicherheit behaftet. Das ist aus der gestrigen Anfragebeantwortung von BM Brandstetter herauszulesen.
tor
Warum ist diese Feststellung notwendig und wie ist es dazu gekommen?
Im Juni dieses Jahres hat ein Gerichtsurteil bzw. die damit verbundene Kommunikation die Frage aufgeworfen, ob der Betrieb von Tor Exit-Nodes nicht vielleicht Rechtsunsicherheit nach sich zieht. Siehe dazu: http://alm.at/tor/
Um hier einen Beitrag zur erkennbaren Rechtssicherheit zu schaffen, habe ich je eine parlamentarische Anfrage an das Justizministerium sowie das BMVIT eingebracht.
Doris Bures – damals noch als Ministerin (BMVIT) – fühlte sich nach 7 Wochen Bedenkzeit nicht zuständig.
BMVIT_Antwort_Bures
 
Auch wenn das Ausreizen der Zweimonatsfrist zur bürokratischen Normalität gehört, empfinde ich es als zynisch eine derartige Antwort nicht viel früher zu bekommen.
Von BM Wolfgang Brandstetter kam erwartungsgemäß zum Ende der Frist eine ebenso erwartungsgemäß ordentliche Antwort –was trotz der Erwartungshaltung im Einzelfall generell eher die Ausnahme darstellt.
Was sagt er konkret?
Frage 1)
Ist es richtig, dass der Betrieb von Tor-Servern (Bridges, Non-Exit Relays, Exit-Nodes) in den Anwendungsbereich des E-Commerce-Gesetzes (ECG) fällt?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, gilt dann folglich für diese Betreiber_innen der Haftungsausschluss gem § 13 ECG, der auch für alle anderen Internet Service Provider gilt?
Antwort:

Der Betrieb von „Tor-Servern“ fällt in den Anwendungsbereich des E-Commerce-Gesetzes, wenn es sich um Diensteanbieter iSd § 3 Z 2 ECG handelt.

(Anm: § 3 Z 2 ECG: Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;)
Und weiter:

Dafür ist Voraussetzung, dass ein idR entgeltlicher Dienst elektronisch im Fernabsatz bereitgestellt wird, der auf individuellen Abruf des Empfängers verfügbar ist. Wenn dies bejaht wird, kommen – abhängig davon, welche Leistungen erbracht werden – die entsprechenden Regelungen des ECG über den Ausschluss der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach §§ 13, 15 und 16 ECG zur Anwendung. Zudem sind für die Pflichten der Diensteanbieter die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und insbesondere Abs. 4 ECG zu beachten.

Frage 2)
Besteht aus Sicht des BMJ Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Betrieb von Tor-Servern (Bridges) in Österreich bzw. die zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit für diesen?
Antwort:

Das zur vorangehenden Frage Ausgeführte gilt auch für bridges, non-exit-relays und exit- nodes. Aufgrund der Differenzierung der angebotenen Dienste der Provider in den §§ 13, 14, 15, 16 und 17 ECG ist bereits eine klare Regelung für Provider im Gesetz verankert. Da die Provider wissen, welche Arten von Diensten sie bereitstellen und welche Regelung des ECG daher auf sie zutrifft, ist keine Rechtsunsicherheit in diesem Bereich ersichtlich.

Die Ausführungen von BM Brandstetter sind klar und eindeutig.
Tor ist rechtens und das ist gut so.
Links:

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