Die Leiden des Karfreitags
Dieser Beitrag erschien am 26. Jänner 2019 als Gastkommentar in der Tageszeitung Die Presse.
Nüchtern betrachtet markiert der jetzt diskutierte Karfreitag nicht das Gedenken an ein historisches Ereignis, sondern das Leiden und Sterben einer mythologischen Figur. Letzteres darf man als Überzeugung befremdlich finden – aber das Recht daran zu glauben, ist davon unberührt. Die Akzeptanz dieses Rechts muss eben nicht einhergehen mit der Akzeptanz dieser Glaubensinhalte. Diese Freiheit des Gewissens wird im Falle des religiösen Glaubens auch Religionsfreiheit genannt.
Ursprünglich zum Schutz des Individuums konzipiert, wandelte sich die Religionsfreiheit zu einem Werkzeug, das heute primär der Sicherung exklusiver Sonderrechte dient. Aus der Freiheit, sich zu seinem Glauben bekennen zu dürfen, wurde ein Freibrief, weltliche, für alle gültige Gesetze nicht mehr respektieren zu müssen.
Es sind gesetzliche Feiertage
Es gibt in Österreich keine kirchlichen, sondern nur gesetzliche Feiertage. Dass diese auch religionskulturelle Hintergründe haben, ist unbestritten, aber die generell arbeitsfreien Tage gelten unabhängig von Weltanschauung und religiösem Bekenntnis. Mit einer Ausnahme: Für die Mitglieder von drei der 16 gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zählt der Karfreitag als zusätzlicher Feiertag. Wenn der EuGH jetzt im Karfreitagsfeiertag eine Diskriminierung erkennt, beendet er damit die Anwendung einer exklusiven, also ausschließenden Religionsfreiheit. Die Ausnahme ist anderen anerkannten, aber auch nicht anerkannten Religionsgemeinschaften und sämtlichen anderen Weltanschauungen gegenüber nachteilig.
Ausdehnung ist keine Lösung
Die Idee, dieses religiöse Privileg nunmehr auf alle auszudehnen, um die Diskriminierung zu beseitigen, ist aber keine Lösung, sondern provoziert nachvollziehbare Ansprüche anderer Religionen, ihre Feiertage auch durchzusetzen. Aber selbst wenn jede der anerkannten Religionen einen Feiertag bekäme, wäre der Gerechtigkeit keine Genüge getan. Zählen die metaphysischen Bedürfnisse der nicht anerkannten weniger? Vor dem Gesetzgeber ist das tatsächlich so, aber in einer toleranten Gesellschaft wäre auch darauf Rücksicht zu nehmen.
Und schlussendlich sind Feiertage, die ihren Ursprung in religiösen Überzeugungen haben, mit Gewissensgründen gleichzusetzen, die aus welchen weltanschaulichen Gründen auch immer geltend gemacht werden, und dann auch nicht benachteiligt werden dürften. Das käme in letzter Konsequenz einer völligen Individualisierung der arbeitsfreien Tage gleich.
Urlaub für alle
Das Konzept gibt es bereits, es heißt Urlaub. Und in aller Regel kommen Dienstgeber, sofern sie keine besondere Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs haben, den Urlaubsanträgen ihrer Mitarbeiter auch nach. Wem sein persönlicher Glaube so wichtig ist, dass er nicht arbeiten gehen will, kann dafür Urlaub nehmen.
Und wenn der Gesetzgeber schon mit der Reparatur der Karfreitagsanomalie beschäftigt ist, dann sollte auch gleich jede weitere Form der besonderen Rücksichtnahme auf den Karfreitag aus weltlichen Gesetzen entfernt werden. Das Kärntner Veranstaltungsgesetz stellt für diesen Tag ein generelles Veranstaltungsverbot her. Dieses gehört ebenso wie der exklusive Feiertag am Karfreitag und die evangelische Bevorzugung am Reformationstag, an dem vom Arbeitgeber für den Besuch des evangelischen Gottesdienstes freizugeben ist, ersatzlos gestrichen. Dementsprechend wäre auch eine Verweltlichung anderer Feiertage mit religiösem Hintergrund zu diskutieren. Ein Staat ohne Bekenntnis bevorzugt seine Bürger nicht auf Grund einer bestimmten oder von Religion an sich.
1 Comment
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[…] Zurück zur Karfreitagsanomalie deren Reparatur der EuGH begehrt. Feiertag für alle? Das ist keine Lösung, sondern fortgesetzte Diskriminierung. Etwas ausführlicher habe ich das in einem Gastkommentar für die Presse beleuchtet, der nur für Presse-Abonnenten zugänglich ist. Ich habe mir erlaubt, ihn auch auf meinem Blog zu veröffentlichen: Die Leiden des Karfreitags. […]