Islamgesetz neu: Das zweischneidige Schwert des Propheten

Weiterführende Gedanken zum ersten Blogpost: Der Entwurf zum neuen Islamgesetz
 
Mit dem neuen Islamgesetz gibt es wieder einen neuen Anlass über das Verhältnis von Staat und Religion nachzudenken. Vor allem gibt es aber Anlass über das Verhältnis von Politik und Religion nachzudenken.
Denn der vorliegende Gesetzesentwurf wirft mehr Fragen auf als er beantwortet. Er deckt auf, dass die damit befassten Minister eingangs erwähnte Nachdenkübungen nicht durchgeführt haben. Jene Problemstellungen, die der politische Islam aktuell aufwirft, adressiert des neue Islamgesetz mit undemokratischen und verfassungsrechtlich bedenklichen Bestimmungen.
BM Kurz will die Finanzierung der islamischen Religionsgemeinschaften aus dem Ausland verbieten, um Abhängigkeiten und Kontrolle zu vermeiden. BM Mikl-Leitner will die individuelle Auslegung und das Ausleben einer Religion unter das Kuratel anerkannter Religionsgesellschaften stellen.
Der Entwurf, seine Genese und der damit verfolgte Zweck sind nicht der Ausdruck von Religionsfreiheit, sondern das genaue Gegenteil. Der einzige positive Aspekt dieser Fehlentwicklung ist, dass damit gute Argumente geliefert werden Religion und Weltanschauung endlich neutral zu behandeln – durch ein Gesetz für alle.

Opportunistischer Zeitpunkt

Das neue Islamgesetz kommt zu einem interessanten Zeitpunkt. Es wurde 16 Jahre lang vorbereitet und gerade jetzt, während wir (auch im Parlament) über Dschihadismus debattieren, tageszeitungsähnliche Medien Ängste über geplante Enthauptungen in Österreich schüren und der Islamische Staat (IS) fixer Bestandteil der täglichen Berichterstattung ist, geht dieses Gesetz in Begutachtung.
ISIS_OE
Das ist kein Zufall. Hier wird ein Gesetzesentwurf bewusst zur politischen Kommunikation instrumentalisiert.
Tatsächlich gibt es gute Gründe sich angesichts der fundamentalen Auslegung des Islam durch den Islamischen Staat und dem Gebaren islamischer Staaten gegenüber den Menschenrechten Gedanken über den Islam anlässlich der Entwicklung eines neuen Islamgesetzes zu machen. Zeit wäre genug gewesen. Doch die zuständigen Ministerien haben den einfachen Weg gewählt, das Israelitengesetz zu adaptieren und ein paar Sonderrechte zu ergänzen. Im Ergebnis dient das Gesetz auch dazu den islamischen Glaubensgemeinschaften die Rute für Fehlverhalten explizit ins Fenster zu stellen. Eine derartige Vorgangsweise hat sich der demokratische Rechtsstaat nicht verdient, aber auch die islamischen Religionsgesellschaften und speziell die Muslime dürfen sich etwas anderes erwarten als Zuckerbrot und Peitsche.
Diese Zweischneidigkeit in der Auseinandersetzung, um die Probleme mit der konsequenten politischen Auslegung des Islam ist auf allen Ebenen der öffentlichen Diskussion anzutreffen.

Zweischneidig: Islamkritik vs. Islamophobie

Die Behauptung, der Islamische Staat hätte mit dem Islam nichts zu tun und wäre nur eine falsche Interpretation ist Unsinn. Dieser Form der Distanzierung steht ein ebenso unsinniger Generalverdacht gegen Muslime gegenüber, der sich in der Forderung nach Distanzierung der Muslime vom IS äußert. Die allermeisten Muslime lehnen den IS ebenso ab wie Nicht-Muslime. Aber eben nicht alle, denn der IS ist ein veritables Problem dieser Religion, seiner Organisationen und damit auch seiner Mitglieder. Ob diese das wollen oder nicht. Das mag ungerecht sein, aber es handelt sich eben nicht um den buddhistischen oder agnostischen, sondern um den Islamischen Staat, der im Nahen Osten die Bevölkerung terrorisiert und die Weltpolitik beunruhigt.
Die Aussage, dass sich der IS ausschließlich aus Muslimen zusammensetzt, ist auch nicht rassistisch oder islamophob, sondern ein Faktum. Der Umkehrschluss, dass deswegen alle Muslime auch den IS unterstützen ist dagegen nicht nur sachlich, sondern auch logisch falsch.

Zweischneidig: Generalvertretungsanspruch vs. Distanzierung

Inwieweit nun der Islam, islamische Organisationen, Muslime, aber auch Nicht-Muslime in Österreich Beziehungen zum IS unterhalten, ist eine Frage, die gestellt werden darf, muss und wird – und zwar vom Verfassungsschutz. Es ist auch im Sinn der anerkannten islamischen Religionsgesellschaften IGGiÖ und ALEVI, sowie anderer Organisationen, hier zur Aufklärung beizutragen, was dem Vernehmen nach auch passiert.
Der Verweis der IGGiÖ, es handle sich um unerwünschte fundamentale Spielarten des Islam steht aber im Widerspruch zum Generalvertretungsanspruch der Organisation. In der Verfassung der IGGiÖ heißt es: „Artikel 1 (5) Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gehören alle Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) an, welche in der Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.“ Alle heißt „alle“ und nicht „alle, die uns passen“. Abgesehen davon ist es fraglich, ob eine Vereinnahmung durch einen derartige Behauptung überhaupt rechtens ist. Von den rund 500.000 Muslimen in Österreich sind aber nur rund 10% auch tatsächlich Mitglieder der IGGiÖ.
Die IGGiÖ zählt trotzdem alle Muslime, die in Österreich leben, zu ihren Mitgliedern, womit selbstverständlich auch Sympathisanten und Akteure des IS automatisch mit umfasst sind.
Dieses Problem löst die IGGiÖ einfach mit der Behauptung, der IS habe nichts mit dem Islam zu tun. Mit dieser Beschwichtigungsrhetorik führt sich jeder Generalvertretungsanspruch ad absurdum. Sonderrechte für sich zu reklamieren, aber die Verantwortung abschieben, ist erst recht nicht möglich.

Zweischneidig: Privilegien vs. Generalverdacht

In dieser Situation – konfrontiert mit einem handfesten überstaatlichen Terrorphänomen, dessen Ursprung auch in fundamentaler Religion wurzelt, soll für ebendiese Religion ein neues Gesetz beschlossen werden, das ihre besondere Stellung im Staatswesen beschreibt.
Koran
Die Kritik am vorliegenden Entwurf  findet auf zwei Ebenen statt.
1) Das Gesetz ist ein Rückschritt in der weiteren Trennung von Staat und Religion
Wir müssen generell hinterfragen, ob in einer demokratischen Republik, in der Staat und Religion institutionell und politisch tatsächlich weitgehend getrennt sind, eine Gesetzgebung für organisierte Religion (als einzige Weltanschauung) noch zeitgemäß ist. Religion ist Privatsache. Sie darf im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit uneingeschränkt bzw. eingeschränkt nur durch Gesetze, die für alle gelten, ausgelebt werden. Religiös-weltanschauliche Organisationsformen ließen sich wunderbar im Vereinsrecht abbilden, problematische Auswüchse werden ohnehin durch das Strafrecht und andere Gesetze sanktioniert. Für alle gleichermaßen. Wozu also spezielle Gesetze?
Der einzige Grund, Religion über eigene Gesetze zu regeln, besteht darin, manche Religionsgesellschaften in gewissen Punkten zu privilegieren. Damit werden nicht nur alle anderen Weltanschauungen diskriminiert, sondern auch die anerkannten Religionen untereinander verschieden behandelt. Dieser undemokratische, gleichheitswidrige Status eines synkretistischen Staatsreligionenmodells (in Österreich) könnte leicht dadurch behoben werden, Religionen und Weltanschauungen, die sich organisieren wollen, unter ein einheitliches Gesetz zu stellen, das auf Besonderheiten gegebenenfalls Rücksicht nimmt.
Besser wäre es freilich im Sinne der Laizität, gar keine derartigen Gesetze zu beschließen und damit an keiner Stelle den Keim von Diskriminierung und Privilegierung von Religion und Weltanschauung zu legen.
Jedes weitere Gesetz, das neu beschlossen wird, ist folglich ein Rückschritt.
2) Das Gesetz wird als Signalwirkung gegen Muslime instrumentalisiert
Da jedoch die grundsätzliche Diskussion über ein vereinheitlichendes Gesetz bzw. dessen Notwendigkeit zur Zeit nicht geführt wird, gilt es das neue Islamgesetz im Kontext bestehender Gesetze (Konkordat, Bekenntnisgemeinschaftengesetz, etc.) zu bewerten. Auch hier muss das neue Gesetz natürlich im Verhältnis zu diesen anderen vergleichbar sein.
Generell haben sich die Verfasser offensichtlich am Israelitengesetz orientiert, dabei aber ganz gezielt Änderungen vorgenommen, die gar nicht die inhaltlichen Unterschiede der beiden Religionen betreffen. Das erscheint prinzipiell schon schwer erklärbar zu sein, denn wenn es hier in der Behandlung der Religion an sich Unterschiede gibt, dann hätte man konsequenterweise auch gleich ein komplett neues Gesetz entwerfen können.
So hat man aber ein adaptiertes Gesetz vorliegen, das in sich nicht ganz schlüssig ist. Mit Patchwork-Korrekturen wurde eine nicht ganz passende Vorlage zusammengeflickt.
Die Kritikpunkte
a) Generalverdacht
Signalwirkung entfaltet insbesondere die dezidierte Festschreibung des Primats von staatlichem gegenüber religiösem Recht. Durch diese Hervorstreichung wird gleichsam unterstellt, dass es hier mehr Rechtsverstöße als bei anderen Religionsgemeinschaften gibt.
Es finden sich an mehreren Stellen explizite Hinweise die Gesetze einzuhalten oder es werden Einschränkungen auferlegt, die durch andere Gesetze geregelt sind

§ 2. (2) Islamische Religionsgesellschaften genießen als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsausübung und ihrer, auch religiösen Funktionsträger denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzliche Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, ihre Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen.
§ 4. (3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
§ 4. (4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.
§ 14. Eine Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

§ 19. Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer, ausgeht.

Vor dem Hintergrund der bereits existierenden Gesetze (vgl. Versammlungsgesetz) wirkt diese Bestimmung übertrieben und überflüssig.
Hier ist aber eigentlich schon die gleichlautende Formulierung im Israelitengesetz zu kritisieren, so geschehen im Begutachtungsverfahren 2010. Das Kulturrechtsinstitut der Uni Wien: Ad § 20 (Anm.: § 20 des Entwurfs findet sich im Gesetz schließlich als § 18)

„Diese Bestimmung wäre ersatzlos zu streichen. Da diese Materie generell im Versammlungs- und Veranstaltungsrecht geregelt ist, erweckt sie den Anschein einer restriktiven Sonderbestimmung für die Israelitische Religionsgesellschaft.“

Der organisierte Islam soll durch diese Formulierungen in demokratische Schranken gewiesen werden. Offensichtlich in der Annahme, islamische Glaubensgemeinschaften wären eher dazu geeignet Gesetze zu übertreten. Sollte das tatsächlich der Fall sein, stellt der Gesetzgeber damit dieses Gesetz an sich in Frage, weil bei einem begründeten Verdacht die Versagensgründe, die dieses Gesetz in § 5 selbst normiert ja erfüllt scheinen.
b) Weitere Unterschiede zu anderen Gesetzen
Es gibt in vielen Punkten technische Unterschiede zu anderen Religionsgesellschaften, die sich nicht aus der Lehre erklären lassen.

§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.
(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

Dieser Punkt stellt eine krasse Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Religionsgesellschaften dar. Die katholische Kirche mit ihren weitreichenden Beteiligungen und ausgedehntem Grundbesitz wäre genauso wie andere Religionsgesellschaften und ihre wirtschaftliche Tätigkeiten mit derartigen Regelungen zu erfassen.

§ 5. (2) Der Bundeskanzler hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft oder die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn
1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4 bzw. § 8 nicht mehr vorliegt

Diese Bestimmung ist in den Religionsgesetzen auch einzigartig. Keine andere Religionsgemeinschaft verliert ihren Status bei Unterschreitung der Grenzen zur Anerkennung. Im Bekenntnisgemeinschaftengesetz ist keine derartige Bestimmung vorgesehen (§11a). Im neuen Islamgesetz ist sogar eine Auflösung vorgesehen und diese ist bei weiteren Aufspaltungen nicht nur theoretisch möglich, sondern sogar wahrscheinlich. Wenn es der IGGiÖ oder ALEVI nicht gelingt, mehr als ca. 17.000 Mitglieder (2 Promille der Bevölkerung) nachzuweisen, ist die Religionsgesellschaft aufzulösen

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen folgende Angaben zu enthalten:
[…]
5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), der den Inhalt in deutscher Sprache wiedergibt, die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften nach diesem Bundesgesetz unterscheiden müssen;

Keine andere Religionsgesellschaft muss eine deutsche Version der grundlegenden heiligen Bücher beilegen. Zunächst ist fraglich, welcher Zweck überhaupt damit verfolgt wird. Soll damit ein gewaltfreier Koran erzeugt werden? Würde eine Koran-Übersetzung, die nicht gegen Gewalt gegenüber Ungläubigen und Homosexuellen sowie Diskriminierung von Frauen aufruft, an der gelebten Auslegung etwas ändern?
Schlussendlich ist ja für die gegenwärtige religiöse Praxis nicht wesentlich, ob diese Texte für alle islamischen Konfessionen in einer deutschen Version gleichlautend sind, sondern welche Lehre und welches tatsächliche Verhalten daraus abgeleitet wird.
Abgesehen davon ist diese Bestimmung eine Pervertierung des Ausschließlichkeitsrechts. Wenn zwei verschiedene Religionsgesellschaften sich hier nicht auf zwei verschiedene Übersetzungen oder Interpretationen berufen können, dann handelt es sich wohl um die gleiche Religion und nicht um verschiedene.
Das Wort „Koran“ gehört hier also gestrichen.
c) Privilegien / Sonderrechte
An etlichen Stellen sind Sonderrechte, die mit der Anerkennung einhergehen, aufgezählt.
„Seelsorge“

§ 11. (1) Die Religionsgesellschaften haben das Recht, ihre Mitglieder, die
1. Angehörige des Bundesheeres sind oder
2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind, in religiöser Hinsicht zu betreuen.

Dieses Recht gibt es nur für anerkannte Religionsgesellschaften, andere Religionen und Weltanschauungen können diese Ansprüche nicht geltend machen. Bezahlen muss die Allgemeinheit.

(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

Beschneidung

§ 11. (4) Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

Nach den Buchstaben des Gesetzes wird hier die Beschneidung jedenfalls nicht legitimiert, auch wenn das in den Erläuterungen so ausgeführt ist. Sie wird ja nicht einmal erwähnt, auch eine Differenzierung von männlicher und weiblicher Beschneidung, die ja beide im Islam praktiziert werden, ist im Gegensatz zu den Erläuterungen nicht erwähnt. Somit ist festzuhalten: Die Beschneidung von Kindern ohne medizinische Indikation ist in Österreich trotz gegenteiliger Praxis auch durch das neue Islamgesetz nicht legalisiert worden. Die Bestimmungen der Verfassung, des Schönheits-OP-Gesetzes, der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der EU und der EMRK sind in diesem Punkt eindeutig.
In § 5 ist die physische Integrität jedenfalls bewusst oder unbewusst ausgespart:

§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben …

In Summe erschöpft sich §11 (4) hinsichtlich Beschneidung in einer Nullaussage. Geregelt wird hier gar nichts. Das gleiche gilt für §12, wo das betäubungslose Schächten gemeint ist, aber ebenso nicht erwähnt wird. Ansonsten ist Religionsgesellschaften nicht mehr oder weniger erlaubt, als allen anderen Organisationen, die Nahrungsmittel verarbeiten.

 § 12. (1) Die Religionsgesellschaften haben das Recht, in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.

Interessanter im Hinblick auf Sonderrechte ist der zweite Absatz des § 12, wonach weltanschauliche Gründe in der Zubereitung von Speisen in öffentlichen Einrichtungen berücksichtigt werden müssen:

(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaften beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

Dieser Rechtsanspruch steht anderen Menschen, deren Ernährung aus Gewissengründen oder auch gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist, nicht zu. Warum hier gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften einen Vorzug gegen über anderen Weltanschauungen haben, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen.
Ähnlich verhält es sich mit § 13 und § 16.

§ 13. (1) Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gewährleistet. Ihre Termine richten sich nach dem islamischen Kalender.

Das neue Islamgesetz sieht die Anerkennung zweier Religionsgesellschaften vor (IGGiÖ, ALEVI). Die taxative Aufzählung der Feiertage zieht wohl eine Novelle nach sich, sobald die dritte Religionsgemeinschaft nach diesem Gesetz anerkannt werden wird, um diese Liste gegebenenfalls zu ergänzen.

§ 16. (1) Islamische Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde.

Bildung
Im Bereich Bildung sind die Bestimmungen vergleichsweise spärlich. Der schulische Bereich ist gar nicht erwähnt.

§ 15. (1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 islamischen Religionsgesellschaften für die wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen Nachwuchses sowie zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre den Bestand einer islamisch-theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten, wobei bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen sind. Als Lehrpersonal kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz in Betracht.
(2) Vor der Besetzung von Stellen nach Abs. 1 ist den Religionsgesellschaften die in Aussicht genommene Person zur Kenntnis zu bringen und eine Frist von zumindest vier Wochen zur Stellungnahme vor Durchführung der Personalmaßnahme zu gewähren.

Bemerkenswert ist, dass die Lehre frei bleibt. Die Auswahl des Personals liegt bei der explizit genannten Universität Wien. Im Gegensatz zu den Bestimmungen im Konkordat lesen sich die Bestimmungen im neuen Islamgesetz wie ein minimales Zugeständnis.
Finanzierung

 § 6. (2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

Im Gegensatz zum Israelitengesetz, das dem neuen Islamgesetz ja als Vorlage diente, ist im § 6 ein zusätzlicher Absatz (2) eingefügt, wonach die „Aufbringung der Mittel […] im Inland zu erfolgen“ hat. Dieses Finanzierungsverbot aus dem Ausland ist beispiellos und laut BM Sebastian Kurz in einem Ö1-Interview so begründet, dass hier „Abhängigkeiten und Kontrolle aus dem Ausland“ zu „vermeiden“ sind.
Diese Einschränkung gilt selbstverständlich nicht für andere Religionen, was natürlich diskriminierend gegenüber islamischen Religionsgemeinschaften ist. Die katholische Kirche erhält durch das Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl, sogar vertraglich festgelegte Abhängigkeiten und Kontrolle, zum Beispiel bei der Bestellung und Abberufung von universitärem Lehrpersonal.
Halbherzig ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass sogar in den Materialien extra darauf hingewiesen wird, dass Stiftungen zu diesem Zweck in Österreich schon erlaubt sind. Eine Umgehungsmöglichkeit wird also gleich mitvorgeschlagen. Aber abgesehen davon: diese Regelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und als Eingriff in innere Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft nicht vertretbar. Letzteres, weil die Religionsfreiheit zwar eingeschränkt werden darf, aber nur, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass etwa Extremismus gefördert wird. Der Entwurf pauschaliert hier aber, ohne eine Detailprüfung vorzusehen, die das rechtfertigen würde.
Keine Subventionen
Islamische Religionsgesellschaften dürfen zwar nicht aus islamischen Staaten finanziert werden, aber sie bekommen auch vom österreichischen Staat keine direkten Subventionen wie das z. B. in § 14 Israelitengesetz oder an vielen Ecken und Enden bei den christlichen Kirchen der Fall ist. Hier würde das Aufzählen von Paragraphen zu weit führen. An dieser Stelle sei auf das Buch „Gottes Werk und unser Beitrag“ (Czernin Verlag“) verwiesen.
Soviel zum neuen Islamgesetz an sich.
Die Auseinandersetzung mit der Religion des Islam und ihrer geopolitischen Wirkung wird wohl vor der Beschlussfassung dieses Gesetzes nicht mehr erörtert werden und wohl auch nicht danach.
Deswegen erfolgen an dieser Stelle noch ein paar kurze Anmerkungen, zum Verhältnis des islamischer Staaten zu den Menschenrechten.
Verpasste Aufklärung
“The social order created by the philosophy of the Enlightenment assigned supremacy to the common man.” – Ludwig von Mises
Die Aufklärung ist am Islam nicht spurlos, aber in ihrem wesentlichsten Punkt vorübergezogen. Die Religion des Friedens hat ihren Frieden mit der Demokratie noch nicht geschlossen. Im Islam hat die Legislative nach wie vor ihren Sitz im Jenseits, das Recht geht nicht vom Volk aus, sondern ist von Gott gegeben.
Im Gegensatz zum Christentum, das sich in den meisten Staaten nach der Aufklärung weltlichen Gesetzen unterwirft. ist das beim Islam derzeit nicht denkbar. Anweisungen aus dem Koran werden dann dementsprechend oft auch in der Gesetzgebung mancher Staaten umgesetzt.
Die Konsequenzen sind für die Menschenrechte nicht erfreulich. Nicht, nur dass die Todesstrafe in islamischen Staaten weit verbreitet ist, sie wird auch angewendet und das bei Delikten, die in aufgeklärten Teilen der Welt längst nicht mehr als solche gelten: für Homosexualität (Afghanistan, Iran, Jemen, Mauretanien, Nigeria, Saudi Arabien, Somalia, Sudan, VAE) und Atheismus (Afghanistan, Iran, Jemen, Katar, Mauretanien, Pakistan, Saudi Arabien, Somalia, Sudan) ist in jeweils zumindest 9 Ländern die Todesstrafe vorgesehen. Ein aktueller Fall: der atheistische Blogger Raif Badawi ist in Saudi Arabien mit 10 Jahren Gefängnis und 1.000 Peitschenhieben glimpflich davon gekommen. Enthauptungen passieren dort im Schnitt jeden dritten Tag.
Diese Menschenrechtsverletzungen passieren nicht obwohl – wie gerne behauptet wird – diese Länder islamisch sind, sondern weil sie es sind, weil die Gesetze, die zu diesen Menschenrechtsverletzungen führen dem Islam entspringen.
Kausalität – nicht Korrelation.
Unter diesen Umständen ist nicht nur erlaubt, sondern notwendig religiös motivierten Aussagen, Behauptungen und Verhaltensweisen mit Skepsis zu begegnen. Respekt vor Religion ist hier fehl am Platz. Respekt wird hier zum Abwehrbegriff gegen unerwünschte Ergebnisse dieser Kritik in Stellung gebracht.
Fazit
Es gibt kein plausibles Argument Religion qua Religion aus moralischen Gründen eine legistische und moralische Sonderbehandlung einzuräumen und damit andere Weltanschauungen zu diskriminieren.
Eine Sonderbehandlung einzelner Religionsgemeinschaften gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen wäre nur gerechtfertigt, wenn der individuelle Verzicht auf Gleichbehandlung gesamtgesellschaftlich langfristig vorteilhaft wäre. Das ist nicht der Fall.
Der Wunsch nach Minderheitsrechten, die aus religiösen Gründen und damit aus Gewissensgründen verlangt werden und zu Ausnahmen aus sonst neutralen Gesetzen allgemeiner Gültigkeit führen, verlangen, dass der Staat seine generelle Wohlfahrt zurückstellt und bestimmtes Verhalten toleriert, das mit diesem generellen Anspruch unvereinbar ist.
Darüberhinaus darf die grundlegende Frage gestellt werden: Gibt es einen speziellen Grund, warum wir Weltanschauungen in oben beschriebenem Sinn tolerieren sollen, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie sich gegen Empirie und Logik immunisiert haben? Gibt es einen moralischen Grund, spezielle Schutz- und Sonderrechte zu etablieren, die Organisationen und ihren Mitgliedern erlauben, ihr Leben rund um kategorische Wahrheiten zu strukturieren, die sich ebenso gegen Empirie und Logik immunisiert haben, die wir üblicherweise und an anderer Stelle als Einschränkungen der Urteilsfähigkeit annehmen?
Es gibt kein Rechtssystem, das den Grundsatz verfolgt, dass ein allgemeingültiges Gesetz aus Gewissensgründen ignoriert werden darf. Es ist daher fraglich, ob es sinnvoll ist, Gesetze für einzelne Religionen zu entwerfen.
Wenn Ausnahmen aus allgemeingültigen Gesetzen aus Gewissensgründen für bestimmte Glaubensrichtungen und Weltanschauungen verlangt werden, dann sollte daran gearbeitet werden, ein Gesetz für alle Religionen und Weltanschauungen auszuarbeiten; auch wenn nach dem Grundsatz, dass Religion und Weltanschauung Privatsache sind, keine derartigen Gesetze noch besser wären.
Das neue Islamgesetz wird wohl im November nahe an der derzeitigen Vorlage beschlossen werden. Doch gerade auf Grund seiner offensichtlichen politischen Instrumentalisierung und fehlenden Auseinandersetzung mit einer problembehafteten politischen Auslegung des Islam, sollte es einen überfälligen Diskurs für eine Modernisierung der Religionsgesetzgebung auslösen.
 

2 Comments

Join the discussion and tell us your opinion.

Marim Beste
October 23, 2014 at 21:48

Ich finde das ganze unnötig jeder hat das Recht zu entscheiden wie er seiner oder ihrer Religion folgen will ich kann nicht sagen wenn ihr nach Ägypten kommt ihr müsst der einheitlichen Bibel Übersetzung folgen jeder hat einfach seine eigene Meinung.
PS.: Die ISIS gehören nicht zum Islam das sind einfach Kriminelle die nichts vom Islam verstehen Muhammed a.s hat nicht gesagt Frauen sollen zum Krieg hingehen und das machen was die jetzt machen Gott hat im Koran nicht gesagt man soll jemanden ohne Grund hinrichten und vorallem ins Internet stellen Gott hat nicht gesagt bringt die Leute um nur weil sie nicht an den Islam glauben Gott hat nicht gesagt zwingt sie dazu Moslems zu werden nein im Gegenteil Gott hat gesagt wir müssen die Christen genau so die Juden die nicht gläubigen die keine Ahnung was für eine Religion haben akzeptieren genau sowie die anderen Religionen auch uns akzeptieren müssen oder zumindest sollten. Wenn Österreich so ein freies Land ist dann sollte man dieses Gesetz eben nicht unterstützen und ich bin eine von den Leuten die gegen die FPÖ ist das sind genau so Kriminelle Leute wie die ISIS was haben die gegen Ausländer wenn wir raus sollen dann dürfen keine Ausländer in unsere Länder hinkommen dann wird es verboten vom Präsidenten. Und Österreich hat die Pflicht Flüchtlinge aufzunehmen da braucht niemand zu sagen Ausländer raus !!!!!!!!!!!!!!!!!

November 3, 2014 at 06:19
– In reply to: Marim Beste

Du bist eine der wenigen Menschen die selbst Meinung hat und keiner Manipulation durch Medien folgt. Hamdule. Trage deine Botschaft weiter in dir und auch für andere, denn nur so können Menschen der Wahrheit näher gebracht werden. Gott beschütze dich Marim.

Leave a reply