Laizität 2.0

Dieser Text ist im November 2021 in “Dekokratie”, dem Jahrbuch 2022 der Michael-Gaismair-Gesellschaft, erschienen. Das Jahrbuch kann u. a. hier gekauft werden. 

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Laizität 2.0 – die Trennung von Staat und Weltanschauung im 21. Jahrhundert

Mit Laizismus oder Laizität wird gemeinhin die Trennung von Staat und Religion beschrieben. Dabei handelt es sich nicht um ein präzise definiertes Prinzip, sondern ein Bündel an zweckorientierten Maßnahmen, die sich in der Praxis der Verfassungen und Gesetze einzelner Staaten erheblich unterscheiden. Zusätzlich haben sich seit der erstmaligen Verwendung dieses unscharfen Begriffes Ende des 19. Jahrhunderts auch die Anforderungen im Verhältnis von Staat und Weltanschauung in einer pluralistischeren Gesellschaft stark verändert. Der folgende Beitrag soll verdeutlichen, warum es für das 21. Jahrhundert einer Aktualisierung und neuen Definition von Laizität bedarf.

Aufklärung in einer feinstofflichen Umwelt

Religiöse Lehren geben keine Anleitung ab, die Natur zu verstehen. Ihre Weltbilder stehen oft im Widerspruch zur Realität oder werden erst sehr spät an diese angepasst. Davon unmittelbar betroffen sind die Anhänger:innen dieser Religionen, deren individuelle Weltanschauungen mit diesen Sichtweisen korrelieren. „The Demon-Haunted World“ ist der Titel eines Buches von Wissenschaftserklärer Carl Sagan, der den Menschen damit den Aberglauben an eine von feinstofflichen Wesen oder Kräften gelenkte Natur austreiben wollte. Dieses „Austreiben“ ist hier nicht etwa mit den exorzistischen Maßnahmen des Katholizismus oder ähnlichen Voodoo-Methoden gleichzusetzen, die ohne Schaden an Leib und Leben kaum vorübergingen, sondern baute auf die wissenschaftliche Methode vermittelt durch Worte. über viele Jahrtausende hinweg hat sich die Menschheit aus eigener Kraft, ganz ohne göttlichen Beistand, über Versuch und Irrtum, Logik und Empirie aus dieser Geisterwelt befreit, den Lauf der Natur zu ihren Gunsten geändert und sich eine komfortablere Umwelt kultiviert. Religion hat zum Fortschritt netto nichts beigetragen, sondern diesen oft dogmatisch verhindert. Das Licht im Dunkel, einer durch Aberglauben erklärbar gemachten Welt, haben die Menschen selbst angemacht; kein übernatürliches Wesen, kein Gott und auch nicht Prometheus haben es gebracht. Eine besondere Phase in der jüngeren Geschichte für den Durchbruch von Rationalität und Verweltlichung war die Aufklärung, die mit ihrem etwas hochtrabenden englischen Begriff Enlightenment für diese Ausleuchtung natürlicher Wirkmechanismen steht. Die Aufklärung übertrug nicht nur das Primat der Welterklärung von der Religion auf die Wissenschaft, sie erfasste auch die Politik. Die neuen Republiken wollten in ihren Verfassungen und Gesetzen zwar nicht so schnell auf Gott verzichten, aber die Legitimation der Herrschaft nicht mehr aus einem Gottesgnadentum schöpfen, sondern als res publica aus dem Volk selbst.

Der Einfluss auf weltliche Gesetze und die Privilegierung der christlichen Kirchen in Gesetzen wurden fortan in Europa immer weiter beschränkt. Das Wesen der Religionsfreiheit änderte sich von einem Herrschaftsprivileg zu einer individuellen Wahlmöglichkeit – wenn auch zunächst nur eingeschränkt zwischen Religionen (katholisch oder protestantisch). In weiterer Folge umfasste die spezielle Form der Gewissensfreiheit auch die Freiheit von Religion und die damit verbundene Möglichkeit keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Frankreich etablierte 1905 als erstes Land mit dem Trennungsgesetz das Konzept der Laizität (laïcité) oder auch Laizismus1, um Religion aktiv aus dem Staatswesen und öffentlichen Einrichtungen – aber nicht der Öffentlichkeit an sich – herauszuhalten. Diese Abwehrhaltung kann aus heutiger Sicht auch als sachte Überreaktion der Gesetzgebung gesehen werden. Nur mit einer expliziten Klarstellung der Unerwünschtheit von Religion in den Gewalten und Institutionen der Republik konnte ein Zustand hergestellt werden, der die fortgeschriebene – wie es heute genannt wird – Normalisierung gesetzlicher Privilegien abstellte. Das Ideal einer Art staatlichen, atheistisch geprägten Agnostizismus trat in Form der Laizität an diese Stelle. Zum Vorbild für die Welt wurde Frankreich damit nicht, mit Ausnahme der Türkei und ihrem kemalistischen Laizismus, der 1923 mit einem radikalen Zurückdrängen des Islam aus der staatlichen Sphäre bei gleichzeitiger Kontrolle der Religion selbst eingeführt wurde. Bis heute hat sich daran nicht viel geändert; es gibt gerade einmal zwölf Staaten mit laizistischen Verfassungen, obwohl die weltanschauliche Diversität der Bevölkerung weltweit in allen Ländern im Steigen begriffen ist. Die Laizität wurde nicht zu einem populären konstitutionellen Werkzeug, das einen grundsätzlichen Beitrag zur weltanschaulichen Neutralität des Staates liefert.

Säkularisierung und Laizität

Auch wenn die explizite Trennung von Staat und Religion kein beliebter Textbaustein republikanischer Verfassungen ist, sickerte die Idee durch das Staatenwesen und fand in vielen Ländern praktischen Niederschlag als Säkularisierung. Das bedeutet nicht weniger als eine schrittweise Verweltlichung durch die Entfernung religiöser Privilegierungen und Entflechtung institutioneller Verbindungen. In vielen Grundgesetzen werden auch die weltanschauliche Neutralität des Staates und gleiche Rechte für alle Bürger:innen hervorgehoben oder wie im österreichischen Bundesverfassungsgesetz2 Vorrechte aufgrund des Bekenntnisses ausgeschlossen. Doch, wie heißt es so schön: Ausnahmen bestätigen die Regel. Denn viele Gesetze halten sich nicht an diese Vorgaben der Verfassung. So führt diese langsame und teilweise Trennung in vielen Staaten zu einem Zustand, der sich weltanschaulicher Neutralität annähert, aber diese doch niemals erreichen kann. Charles Taylor und Jocelyn Maclure sprechen von „Regimen der Laizität“3, die in vielen Ländern anzutreffen sind und dabei unterschiedliche Formen der „Trennung der politischen und religiösen Gewalten“ und der freien Religionsausübung gewährleisten. Die länderspezifischen Unterschiede sind mannigfaltig und reichen von einigermaßen restriktiven bis zu sehr offenen Positionen. Doch eine Gemeinsamkeit in der Richtung der Entwicklung lässt sich ohne Zweifel feststellen: Moderne liberale Demokratien sind zunehmend säkular, auch wenn sie Religion in ihren Gesetzen und Institutionen noch immer mitschleppen und alimentieren. Gute Beispiele dafür sind die skandinavischen und nordischen Staaten, die bis vor wenigen Jahrzehnten sogar protestantische Staatskirchen unterhielten und diesen Weltanschauungen damit einen besonderen Platz in der Gesellschaft gaben, aber sie bis zur Unkenntlichkeit zähmten und de facto durch die Kontrolle über das Gemeinwesen ideologisch aushöhlten. Die Bevölkerung bringt in diesen Ländern Religion als traditionelle Serviceeinrichtung oft nicht einmal mehr aktive Ablehnung, sondern nur mehr Desinteresse entgegen.Dieser starke Einfluss des Staates auf die Religion ist – und das ist weniger paradox als es klingt – mit dem türkischen Laizismus zu vergleichen, der weniger in einer Sphärentrennung besteht, sondern eine klare Kontrolle des Staates über die dominante Religion ermöglicht hatte. Genaugenommen handelt es sich bei beiden Wegen um Säkularisierung über eine Verstaatlichung von Religion, die sich durch eine sehr enge Führung auszeichnet.

Die politische Wirklichkeit des säkularen Staats und laizistischer Verfassungen zeigt, dass die Ergebnisse dieser vorsätzlichen Herangehensweisen und praktischen Entwicklungen sehr unterschiedlich ausfallen. Das liegt vor allem daran, dass es kein allgemeingültiges oder gar verbindliches Rezept für die Trennung von Staat und Religion gibt – ja, nicht einmal eine verbindliche Definition von Laizität, die von den Ländern mit laizistischer Praxis geteilt wird. Schlimmer noch: Auch die Staaten mit explizit laizistischer Verfassung erfüllen wesentliche Grundprinzipien nicht zur Gänze und unterliegen dem Fehlschluss, Religion besonders behandeln zu müssen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass Laizität ein untaugliches Konzept oder gar gescheitert wäre, wäre zu voreilig, aber in den vorliegenden Formen bedarf sie einer Erneuerung oder vielmehr einer modernen und präzisen Definition. Die zunehmende Ungläubigkeit heutiger Bevölkerungen und das wachsende Desinteresse an Religion und insbesondere organisierter Religion als Folge individueller und freier Sinnsuche befördert die Säkularisierung moderner Demokratien. Sie führt zwar zu „Regimen der Laizität“, aber sie führt zu keiner tatsächlichen Trennung von Politik und Religion und kann damit der Pluralität von Überzeugungen niemals vollständig Rechnung tragen. Im schlimmsten Fall setzt sie die Bevorzugung traditioneller moralischer Einfalt fort, die sich über die Wertvorstellungen einer ehemals dominanten oder de facto Einheitsreligion entwickelt hat. In dieser Hinsicht ist die verordnete Laizität als bewusste Trennung – top down über den Weg der Verfassung – gegenüber der schleichenden Entwöhnung von Religion jedenfalls zu bevorzugen. Erstens weil sie die Fragestellung, wie sich der Staat gegenüber Religionen und in einem übergeordneten Sinn Weltanschauungen verhalten soll, löst. Und zweitens weil nur durch eine konsequente republikanische Position die gesellschaftliche Normalisierung der Ausnahmestellung von religiösen Überzeugungen und gesetzliche Sonderrechte beendet werden können.

Das schlampige Österreich

Gerade Österreich gibt ein gutes Beispiel dafür ab, warum eine säkulare Gesellschaft und eine langsame Abkehr der Politik von Religion vielleicht einen halbwegs erträglichen diskriminierungsfreien, aber keinen politisch erstrebenswerten Zustand darstellt. Selbstverständlich hat sich die Situation für Konfessionsfreie, Atheist:innen, Frauen, Homosexuelle etc., die durch die weltanschauliche Privilegierung religiöser Organisationen oder durch religiös geprägte gesetzliche Bestimmungen diskriminiert wurden, deutlich verbessert. Aber nur eine völlige Gleichstellung kann und darf als diskriminierungsfrei bezeichnet werden. Und davon ist die Republik noch sehr weit entfernt.

Die Grundlage für das Verhältnis von Staat und Religion bildet in Österreich das kooperative Modell, es fußt auf dem Konkordat mit dem Heiligen Stuhl. In Form eines völkerrechtlichen Vertrags sicherte sich der Katholismus – als politischer Katholizismus – 1933 Einfluss, Finanzierung und Sonderrechte in der Republik. Anderen Religionen, die bekanntlich nicht gleichzeitig auch Staaten sind, wie die katholische Kirche, konnten naturgemäß keinen Vertrag auf Augenhöhe schließen und wurden über spezielle Religionsgesetze anerkannt. Heute befinden sich 16 Kirchen und Religionsgemeinschaften in diesem besonderen Zustand einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Daneben gibt es zehn religiöse Bekenntnisgemeinschaften, die aber rechtlich kaum bessergestellt sind als normale Vereine. In Summe unterhält die Republik damit je nach Zählart 16 oder 26 Staatsreligionen, die über viele Rechte verfügen und wenige Pflichten erfüllen müssen. Dass es sich hier um eine religiöse Dreiklassengesellschaft handelt, ergibt sich schon aus der rechtlichen Natur der Sonderbehandlung via Konkordat, Gesetz oder als vereinsähnliche Bekenntnisgemeinschaft. Die Republik will damit sichtlich der gesellschaftlichen Wirklichkeit einer diversen Gesellschaft entsprechen und dehnt dabei die Religionsprivilegien auf immer mehr nach willkürlichen Kriterien anerkannte Religionsgemeinschaften aus. Damit erreicht der Staat aber bei weitem keine weltanschauliche Vollversorgung, sondern befördert im Gegenteil eine immer größere Diskriminierung jener, die nicht zum Kreis der rechtlich bessergestellten zählen. Der Gruppe der Konfessionsfreien ist der Zugang zu den Privilegien der religiösen Dreiklassengesellschaft grundsätzlich verwehrt. Ihre Zahl ist stetig im Steigen begriffen und wäre mit ca. zwei Millionen Menschen mit großem Abstand die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Natürlich fehlen dazu sowohl der Glaube als auch die Gemeinschaft. Diese grundlegende Ungleichbehandlung findet ihre praktische Umsetzung in den wiederholt erwähnten Religionsprivilegien. Dazu zählen ganz konkret neben direkten Subventionen, die Öffnung für religiöse Unterweisung in Schulen und Universitäten inklusive ihrer Finanzierung, die für die Religionsgemeinschaften kostenlose Berücksichtigung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Steuererleichterungen (unter anderem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages) und vieles mehr. Carsten Frerk und Christoph Baumgarten haben die Finanzierung der Religionsgemeinschaften durchleuchtet und kommen auf eine Größenordnung der Zuwendungen von fast vier Milliarden Euro pro Jahr.Auch von einer institutionellen Trennung kann keine Rede sein. Die Republik Österreich verletzt das Identifikationsverbot, also das Verbot des Staates, sich mit einer bestimmten Religion zu identifizieren, in vielen Bereichen: Militärseelsorge, Religionsunterricht, Schwurgarnituren (mit Kreuzen) in Gerichtssälen, Kreuze in Klassenzimmern öffentlicher Schulen oder Kindergärten etc. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu schamlosen Vermengungen von Religion und offizieller Politik. Das Privatleben von Politiker:innen genießt als Recht auf Privatsphäre auch selbstverständlich das allgemeingültige Ausmaß an Weltanschauungsfreiheit.

Wenn also eine Politikerin die Sonntagsmesse, ein Fußballspiel oder eine Filmvorführung im Kino besucht, dann sind das private Aktivitäten, die für das politische Geschehen nicht von besonderem Interesse sind. Kritisch wird es, wenn es hier zu einer nicht mehr erkennbaren Unterscheidung mit dem Amt kommt, beispielsweise in dem Fall, als sich Bundeskanzler Sebastian Kurz 20196 bei einer evangelikalen Messe in der Wiener Stadthalle auf der Bühne anbeten ließ. Mit etwas Wohlwollen lässt sich sogar das noch als private Aktivität sehen, wenngleich es einigermaßen unsensibel inszeniert wurde, Kurz letztendlich mehr schadete als nützte und auch für christlichsoziale Wähler:innen schwer zu verdauen war. Jedenfalls zu weit geht die Einladung des Vorarlberger Landeshauptmanns Markus Wallner 2021 zu einer „interreligiösen Gedenkfeier“ mit „Kerzenritual“7 oder das Abhalten einer Adventfeier im Parlament8 Ende 2020 auf Initiative von Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka, der als Innenminister auch Polizeistuben9 segnen ließ. Derartige Instrumentalisierungen der Politik durch Religion sind selbst ohne Laizität in einem säkularen Staat, der weltanschauliche Äquidistanz wahrt, ausgeschlossen. Es reicht, wenn in einer Demokratie gewählte Repräsentant:innen danach trachten, ihre Wertvorstellungen in der Legislative durchzusetzen. Diese Möglichkeit steht allen offen, und auch hier legt die Verfassung mitunter andere Maßstäbe an als die Gewissensfreiheit parlamentarischer Mehrheiten, wie etwa 2017 das Urteil des Verfassungsgerichtshofs10 zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare bewiesen hatte.

Notwendigkeit einer Neudefinition

Auch wenn realpolitisch die Spielräume organisierter Religion im säkularen Staat enger werden, kann weltanschauliche Neutralität ausschließlich durch ein aktualisiertes Regime einer neuen Laizität erreicht werden. Dass die bisherigen Umsetzungen laizistischer Verfassungen und quasi-laizistischer Rechtssysteme und -sprechungen dieses Ziel mehr oder weniger weit verfehlt haben, ist neben dem politischen Willen auch ein konzeptionelles Problem. Gleichzeitig ist es auch eine Chance, Laizität begrifflich zu erneuern, an das 21. Jahrhundert anzupassen und sie über republikanische Verfassungen zur Grundlage einer offeneren, freiheitlicheren und letztendlich gerechteren Gesellschaft zu machen.

Diese Schärfung des Begriffs bis hin zu einer Neuformulierung folgt einer Zweckorientierung, die sich in den letzten 125 Jahren auch geändert hat. Im ausgehenden 19. Jahrhundert war die französische Laïcité eine Reaktion auf den Katholizismus, eine rote Linie, um die Begehrlichkeiten der Kirche grundlegend abzustellen und sie zu entmachten. In ähnlicher Weise verfuhr der Kemalismus in der Türkei bei der Implementierung des Laizismus als republikanisches Prinzip. In beiden Fällen wurde eine gesellschaftlich und auch politisch dominante Religion durch diese sehr radikale Maßnahme von der Macht getrennt und ihr der Zugang zu Politik verwehrt.

Die Laizität wurde damit, obwohl sie funktional nur als Reaktion auf jeweils eine Religion etabliert wurde, zum Sammelbegriff für eine Trennung von Republik und Religion. Ihr Ziel bestand darin, Religion aus der Politik und aus öffentlichen Einrichtungen aktiv herauszuhalten. Diese Abwehrhaltung reflektiert also keineswegs einen souveränen Umgang mit religiöser Weltanschauung. Sie führt zu einer willkürlichen Sphärentrennung, die einer Vermischung von weltlichen Gesetzen und tradierten Wertvorstellungen, die in der Gesellschaft nach wie vor große Wichtigkeit hatten, Einhalt gebieten sollte. Die Republiken sahen sich einer mächtigen moralischen Monokultur tradierter religiöser Wertvorstellungen gegenüber und hatten primär gar nicht das Bedürfnis, weltanschauliche Neutralität herzustellen, sondern das Primat des Staates in den Regeln des Zusammenlebens sicherzustellen, die in Gesetzen niedergeschrieben waren.

Im Laufe des letzten Jahrhunderts spalteten sich diese moralischen Monokulturen zu pluralistischen Gesellschaften liberaler Demokratien auf. Es entwickelten sich – auch, aber nicht nur durch Migration – multikulturelle, polyethnische Bevölkerungsspektren, die heute durch eine Vielzahl an moralischen Standpunkten geprägt sind. Sie ergeben sich keineswegs nur aus dem Mix verschiedener Religionen, sondern entwickelten sich manchmal über ebenso wenig evidenzbasierte Ideen (Esoterik). Man könnte polemisch sagen: Der Aberglaube ist damit zwar nicht aus der Welt verschwunden, aber er ist zumindest diverser geworden.

Daneben gibt es naturgemäß eine Vielzahl humanistischer Philosophien, die ihre Weltbilder ganz ohne übernatürliche Erklärung errichtet haben, aber keineswegs als eine homogene Restkategorie Ungläubiger zusammengefasst werden können. Die Aufgabe der Laizität im 21. Jahrhundert ist also nicht mehr, die Privilegien einer dominanten Weltanschauung im Staat zu entfernen und mit diesem Vorgang en passant auch religiöse Kleingruppierungen zu privatisieren, sondern die Freiheit aller Weltanschauungen gleichermaßen zu gewährleisten. Laizität enthält keine staatliche Aufgabe, einen aktiven Interessensausgleich zwischen divergierenden Moralvorstellungen organisierter Religionen zu schaffen.

Das bedeutet auch, dass kollektiven, identitären Überzeugungskatalogen und damit verbunden Interessen kein Vorzug gegenüber individueller Gewissensfreiheit und Moralvorstellungen gegeben wird. Der Weg kann also unter keinen Umständen über eine Aufnahme weiterer Mitglieder in den Klub der anerkannten Weltanschauungen führen. Selbst wenn es praktisch universell möglich wäre, zählt die Förderung von individuellen Überzeugungen nicht zu den Aufgaben des Staates. Er hat alleine die Freiheit des Gewissens und der Ausübung im Rahmen allgemeingültiger Gesetze zu schützen.

Privatisierung der Religion

Die Anforderungen des Staates im Hinblick auf eine nicht-privilegierende und nicht-diskriminierende Haltung gegenüber Religion und Weltanschauung haben sich in der Begegnung mit dem wachsenden moralischen Pluralismus geändert. Damit sollte sich auch die Natur der Laizität wandeln, die für diese Haltung steht. Weltanschauliche Neutralität herzustellen, kann heute nur über den Weg führen, Religion kategorisch – und zwar im wörtlichen Sinn als weltanschauliche „Kategorie“ – zu vermeiden. Für den Staat ist es unerheblich, welcher Weltanschauung seine Bürger:innen anh.ngen, ob diese rational oder jenseitig begründet sind, solange die aus diesen Ideologien entspringenden Handlungen sich im Rahmen allgemeingültiger Gesetze bewegen. Der Staat kann damit einen entspannten Umgang mit Religionsgemeinschaften pflegen, er kann mit ihnen weiterhin Verträge eingehen,11 beispielsweise für Leistungen, die Caritas und Diakonie für die Allgemeinheit erbringen. Er gibt Religion nur keine Sonderbehandlung mehr – weder bevorzugend noch benachteiligend.

Laizität legt den Träger:innen (Institutionen wie Individuen) nicht-religiöser und religiöser Weltanschauungen damit die Akzeptanz einer „vorpolitischen Voraussetzung“12 auf, wie sie Cinzia Sciuto benennt: Dass für keinen Gott oder eine andere Überzeugung Ausnahmen aus allgemeingültigen Gesetzen gemacht werden. Laizität strebt damit keine Gleich-Gültigkeit von Religionen und Weltanschauungen an, sondern Indifferenz im Sinne einer Uninteressiertheit an persönlichen Moralvorstellungen und deren Unterscheidbarkeit, solange die Grundrechte respektiert werden.

Die traditionelle Bevorzugung der Religion verunmöglicht seit Jahrhunderten diese vorpolitische Notwendigkeit. Nicht zuletzt deswegen verheißen Religionen im Gegensatz zu Tradition, Sprache und anderen kulturellen Charakteristika „aufgrund des privilegierten Status, den sie heute genießen, das größte Konfliktpotenzial“.13

Sie verhindern das Etablieren eines Wertegefüges, das von allen geteilt werden kann. „Je weiter die Komplexität zunimmt, desto schärfer müssen Bürgerschaft und ethnisch-religiöse Zugehörigkeit unterschieden werden. Es muss ein Grundstock von Werten ausgemacht werden, die den Kern der Bürgerschaft ausmachen und von nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Zugehörigkeiten unabhängig und diesen übergeordnet sind.“14 Nach Sciutos Befund stellen nur Fundamentalist:innen ihre eigene Moral als das Fundament des gesellschaftlichen und politischen Zusammenlebens über diesen kleinsten gemeinsamen Nenner.

Laizität löst das kooperative Modell zwischen Republik und Religionen vollständig auf. Das birgt sogar die Gefahr in sich, dass die Kontrolle über organisierte Religion teilweise abhandenkommt, weil unter anderem religiöse Gegenleistungen wegfallen und religiöse Indoktrination auf Universitäten und öffentlichen Schulen nicht mehr stattfinden kann, wo sie, wenn auch nur teilweise, vom Staat kontrolliert werden kann. Auch andere Gesetzesdetails wie das Verbot der Auslandsfinanzierung im Islamgesetz würden nicht mehr greifen. Diese besonderen und letztendlich zahnlosen Werkzeuge der Kontrolle über Privilegien teuer zu erkaufen, ist ein unwürdiger Handel, der nicht nur mit demokratischen Grundprinzipien im Widerstreit steht, sondern in Summe auch zu Ungunsten des Staates und der Gesellschaft ausfüllt. Eine robuste Demokratie muss – mit oder ohne religiöse Sonderbehandlung – über Gesetze und exekutive Mechanismen verfügen, die jegliche negative Konsequenz religiöser Praxis auf Individuum und Gesellschaft ungeachtet ihres religiösen Ursprungs abwehrt.

Ein Herauslösen der Religion aus der staatlichen Sphäre, also eine Privatisierung der Religion, ist eine Grundvoraussetzung für die Entpolitisierung der Religion. Mit der politischen Nicht-Behandlung von Religion werden gesetzliche Ausnahmen oder Besserstellungen aus rein religiösen Gründen vermieden, das heißt, Religion kann als Begründung für ein derartiges Privileg nicht als Argument anerkannt werden.

Damit endet die bevorzugte Stellung von Religion und die Instrumentalisierung der Religionsfreiheit als fortgesetzte Durchsetzung eines kollektiven Forderungskatalogs, der auf moralischer Einfältigkeit beruht und per se nichts zum politischen Interessensausgleich, sondern eher zu einer gesellschaftlichen Schieflage beiträgt.

Trotzdem erblindet der Staat nicht gegenüber religiösem und auch politischem und ideologischem Fundamentalismus, der den gemeinsamen Wertekern und Laizität als vorpolitische Voraussetzung einer modernen Demokratie aufgrund der

eigenen moralischen Überzeugung nicht akzeptieren kann. Religiöse Organisationen müssen weiter mit besonderer Wachsamkeit beobachtet werden, aber nicht, weil es sich um Religion an sich handelt, sondern weil bewiesen ist, dass fundamentalistische Wertvorstellungen von Religion oft im Widerspruch zum Wertegerüst konstitutioneller Bedingungen von Allgemeinwesen stehen und mit Laizität als Garantin von moralischer Vielfältigkeit inkompatibel sind.

Wenn man jetzt meint, diese Konzeption reflektiert nicht mehr die Laizität des frühen 20. Jahrhunderts, sondern nur etwas ähnliches, das konsequenterweise auch anders heißen sollte, dann ist das ein nachvollziehbarer Standpunkt. Diese Diskussion kann, darf und soll auch geführt werden. Ich bin der Meinung, dass der Begriff aus praktischen Gründen beibehalten und neu gefasst werden sollte.

Laizität erfüllt im Kern weiterhin den praktischen Nutzen, das Verhältnis von Staat und Religion zu regeln und muss lediglich an die Anforderungen von Gesellschaften mit diversen Überzeugungen adaptiert werden, ohne dabei diskriminierend zu wirken. Man könnte auch einfach von Laizität 2.0 sprechen.

Eine Neudefinition der Laizität löst in der praktischen Politik natürlich nichts, solange der politische Wille und noch zuvor das politische Verständnis nicht mehrheitsfähig sind. Davon ist man in Österreich und auch im Rest der Welt weit entfernt.

 

Anmerkungen

1     Die Begriffe sind prinzipiell synonym, werden aber durchaus bewusst praktisch verschieden angewendet. Siehe dazu unter anderem Niko Alm: Ohne Bekenntnis – Wie mit Religion Politik gemacht wird, Salzburg 2019, S. 220.

2     § 7 Abs. 1 B-VG.

3     Jocelyn Maclure/Charles Taylor: Laizität und Gewissensfreiheit, Berlin 2011, S. 37 ff.

4     Zuckerman hat das anhand der Bevölkerungen von Dänemark und Schweden beschrieben: Phil Zuckerman: Society without God, New York 2008.

5     Siehe Carsten Frerk/Christoph Baumgarten: Gottes Werk und unser Beitrag – Kirchenfinanzierung in Österreich, Wien 2012.

6     https://alm.net/kurz-gebet/ (Zugriff 1.9.2021).

7     https://ohnebekenntnis.substack.com/p/das-land-vorarlberg-betet (Zugriff 1.9.2021).

8     https://www.derstandard.at/story/2000122354775/kein-mandat-fuer-advent-im-parlament (Zugriff 1.9.2021).

9     https://alm.net/kostenlose-segnung-im-letzten-innenausschuss/ (Zugriff 1.9.2021).

10   https://www.vfgh.gv.at/medien/Ehe_fuer_gleichgeschlechtliche_Paare.de.php (Zugriff 1.9.2021).

11   Vgl. Alm: Ohne Bekenntnis, S. 226.

12   Cinzia Sciuto: Die Fallen des Multikulturalismus – Laizität und Menschenrechte in einer vielfältigen Gesellschaft, Zürich 2020, S. 11.

13   Ebd., S. 8 ff.

14   Ebd., S. 141.

 

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