Auszug aus meinem Buch “Ohne Bekenntnis” S. 166-169

Beschneidung – männliche und weibliche Genitalverstümmelung

Eine exklusive Privilegierung, also eine Beschränkung gesetzlicher Ausnahmen auf nur einen Teil der Bevölkerung, gibt es bei der Beschneidung nicht. Wie das rituelle Schächten wird die rituelle Beschneidung de facto nur von Juden und Muslimen durchgeführt. Jeder andere Erziehungsberechtigte kann aber seinen männlichen Kindern auch nach Lust und Laune, also aus Gewissensgründen,

ein Stück der Vorhaut abtrennen lassen. Das macht den Fall aber nicht einfacher, denn vieles ist unausgesprochen, ungeregelt und ungeklärt. Deswegen holt uns die Debatte auch mit schöner Regelmäßigkeit ein. Wie zuletzt 2012, als das Kölner Landesgericht entschied[1],

dass die rituelle Beschneidung von Kindern eine strafbare Körperverletzung darstellt. Das Wort rituell impliziert, dass es keine rationalen Gründe gibt, also keine medizinische Indikation, sondern dass Menschen hier rein ihrer Überzeugung und ihrer Tradition folgen. Das Urteil beschränkt sich auch auf nicht einwilligungsfähige Kinder. Erwachsene Männer könnten selbstverständlich einen Teil ihrer Vorhaut selbst entfernen oder entfernen lassen. Jede Argumentation, die die Teilamputation der Vorhaut als harmlosen Eingriff, medizinisch sinnvolle Maßnahme oder sogar als Penisverbesserung

darstellt, ist in der Abwägung der religiösen Gewissensfrage irrelevant.

Die Praxis wird von Religionen auch durch ihre Tradition begründet und nicht mit medizinischen Argumenten.

Die ethische Bewertung hat getrennt von der Abwägung zu erfolgen, ob für Formen der Beschneidung Ausnahmen aus sonst allgemeingültigen Gesetzen aus Gewissensgründen gemacht werden

sollen. Diese ethische Bewertung ist längst erfolgt und auch in verschiedenen Gesetzen, Bestimmungen und Konventionen festgehalten. Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht auf körperliche Integrität und körperliche Selbstbestimmung. Ab einem gewissen Alter dürfen dann Modifikationen am Körper durchgeführt werden, wie etwa Tattoos, Piercings, Implantate und alle möglichen Formen von Schönheitsoperationen. Bei Vorliegen einer medizinischen Indikation sind auch Eingriffe ohne Zustimmung möglich. Liegt keine medizinische Indikation vor, ist Beschneidung in ihrer rituellen Form,

also rein aus Gewissensgründen der Eltern, prinzipiell verboten. Die UN-Konvention für Kinderrechte, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das österreichische Staatsgrundgesetz, das Schönheits-OP-Gesetz setzen diesem Eingriff verschiedene Schranken.

Bei der weiblichen Form der Beschneidung herrscht weitgehend Einigkeit darüber, ihr mit gesellschaftlicher und gesetzlicher Ächtung zu begegnen. Das äußert sich auch durch die Sprache, indem

sie prinzipiell nicht mit dem harmlosen Wort Beschneidung, sondern bevorzugt mit FGM (Female Genital Mutilation) oder weibliche Genitalverstümmelung bezeichnet wird. Bei Männern wird eher

seltener von MGM (Male Genital Mutilation), also männlicher Genitalverstümmelung, gesprochen, obwohl dieser Begriff naturgemäß ebenso angemessen ist.

Was sind also die Unterschiede? Bei Männern beschränkt sich die Beschneidung im Wesentlichen auf die Zirkumzision. Bei Frauen gibt es vier von der WHO klassifizierte Methoden[2] dieser Grausamkeit, von Schabungen und harmloseren Ritzungen bis zur Entfernung der Klitoris oder Teilen der Vagina. Damit bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, die weiblichen Methoden auch gesetzlich verschieden einzuordnen. Solche, die bei Frauen weniger schädlich oder gleich schädlich sind wie bei Männern, müssten entsprechend auch toleriert werden. Durch das unverrückbare Recht auf körperliche Integrität sind aber – konsequent und richtig – alle Formen verboten. Bei Männern wird eine Ausnahme gemacht, die sich sachlich nicht begründen lässt, sondern rein in Tradition und Religionskultur zu finden ist. Für einen religiösen Gewissensgrund wird diese Ausnahme aus sonst allgemeingültigen Gesetzen praktisch stillschweigend toleriert. Stillschweigend deshalb, weil Beschneidung bis zur letzten großen politischen Debatte darüber sowohl in Österreich als auch in Deutschland nicht explizit erlaubt, sondern eigentlich

verboten war. Erst das Urteil von Köln erzwang eine politische Positionierung in dieser Frage.

Mit einem hastig formulierten Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes, das schon ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung des Urteils aus Köln

beschlossen wurde, wurde die männliche Genitalverstümmelung legalisiert.

Sie muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst, aber nicht von einem Arzt durchgeführt werden, damit sich jüdische Mohalim durch den Eingriff nicht strafbar machen.

Deutschland war keine „Komiker-Nation“ mehr, zumindest aus der Sicht der damaligen Bundeskanzlerin Merkel, die mit dieser Bezeichnung das Urteil des Landesgerichts Köln verulkte.[3] Der deutsche Journalist Jens Tilman, der zu diesem Thema die Streitschrift

„Der Sündenfall des Rechtsstaats“ veröffentlicht hatte, sieht es anders: „Hier wurden, nüchtern betrachtet, dem Strafbestand der vorsätzlichen Körperverletzung die legalen Weihen erteilt.“[4] In Österreich ist die Beschneidung männlicher Minderjähriger in Gesetzen nach wie vor nicht explizit geregelt. In den Erläuterungen zum Islamgesetz[5] finden sich aber Bezüge zu den Praktiken.

Während mitteleuropäische Staaten in dieser Frage noch zwischen Humanismus und Bronzezeitalter mäandern, werden in Nordeuropa Gesetze diskutiert, die das Diskursniveau des 21. Jahrhunderts

in dieser Frage reflektieren. In Island und Dänemark wird ein Verbot der Beschneidung erwogen. In Schweden ist die Beschneidung eingeschränkt. Aber es gibt auch Möglichkeiten, Verbote und Einschränkungen zu umgehen. Eine besteht darin, eine medizinische Indikation geltend zu machen. Das führt in der Praxis dazu, dass bei Buben einfach eine Phimose (Vorhautverengung) diagnostiziert wird. Dass die Therapie dann mittels Amputation und nicht konservativ erfolgt, versteht sich von selbst. Die Krankenkassen übernehmen so auch die Kosten des religiösen Rituals. Oder man verbindet die Beschneidung einfach mit einem Urlaub – beispielsweise in der Türkei –, wo der Eingriff dann straffrei durchgeführt wird.

Aus Sicht der Beschneidungsbefürworter gibt es oft keine Möglichkeit, auf sachliche Kritik an diesen Praktiken auch sachlich zu antworten. Stattdessen wird lieber zum Instrument der politischen Überkorrektheit durch Abwertung und Entstellung des Kritisierenden gegriffen. Als „Antisemiten reinsten Wassers“[6] bezeichnete Rudolf Taschner, ein christlichsozialer Abgeordneter zum österreichischen Nationalrat, pauschal und ohne Ausnahme alle, die es wagten, rituelle Beschneidung von Kindern infrage zu stellen. Die Möglichkeit, dass die Durchführung einer irreversiblen körperlichen Veränderung

im Säuglingsalter theoretisch Gegenstand einer sachlichen Debatte sein kann, gab es für ihn einfach nicht. Dass die Kritiker zumindest auch islamophob sein hätten müssen, zumal der Fall, an dem sich die Debatte 2012 entzündete, einen Buben muslimischer Eltern betroffen hatte, zeigt die Unredlichkeit dieses Vorwurfs, der nur zum Ziel hatte, die Kritiker der Beschneidung als Nazis zu punzieren.

[1] Download: Urteil (Köln, Beschneidung)

[2] http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en

[3]http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeskanzlerin-merkel-warnt-vor-beschneidungsverbot-a-844671.html

[4] Tilman, S.13

[5]https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Integration/Islamgesetz/Islam-gesetz_2015_-_Erlaeuterungen.pdf

[6] https://diepresse.com/home/spectrum/zeichenderzeit/1271362/Jetzt-endlich-haben-wir-sie

Literaturverzeichnis

Buch: Alm, Niko. Ohne Bekenntnis: Wie mit Religion Politik gemacht wird