zurück: Teil 2 – Religion im Staat – Staatsreligion


 
b) Synkretistisches Staatsreligionenmodell
Moderne Staatsreligionen haben in der Praxis natürlich längst ein System etabliert, das den Umgang mit mehreren Religionen unter der Führung einer dominanten Religion lebt. Diese Anforderung ergibt sich aus der geopolitischen Realität und der daraus resultierenden Tatsache, dass es einfach sehr viele einziggültige Wahrheiten gibt. Menschen waren immer mobil. Die Religion wandert mit den Menschen mit, die sich an anderen Ländern niederlassen. Staaten waren immer gefordert, religiöse Minderheiten in irgendeiner Form zu „behandeln“.
Wenn es nun Anhänger mehrerer Religionsgemeinschaften gibt, die nicht – egal ob mit oder ohne Druck – dazu bewegt werden können, das Religionsbekenntnis des Staates, deren Angehörige sie sind, anzunehmen, dann erfordert das gedeihliche Zusammenleben Regeln.
Die Praxis zeigt, dass auch in dem Staat, der sich einer absoluten Wahrheit verschrieben hat, Pluralität herrscht. Entweder werden andere Religionen neben einer dominanten Religion einfach toleriert[1]; dann sind wir im Zeitalter der Toleranzpatente. Oder aber den anderen Religionen wird ein Platz (nämlich tatsächlich geographisch) zugewiesen, wie es z. B. im Zuge des Augsburger Religionsfriedens gehandhabt wurde („cuius regio eius religio“).
Jedenfalls sind hierarchische Staatsreligionen-Systeme in einer Welt zunehmender Pluralität nicht geeignet, innerhalb multireligiöser Gesellschaften demokratische Standards dauerhaft und prinzipiell einzulösen. Die Herausforderung wird nicht bewältigt, sondern nur in die Zukunft verlagert.
Halten Pluralität und Demokratisierung in Staaten Einzug, sind diese gefordert, ihre Verfassungen und Legislative an das demokratische Egalitätsprinzip und an das Differenzierungsverbot anzupassen. Die Konsequenz wäre eine Ausrichtung der Religionspolitik an weltanschaulich-religiös neutraler Gesetzgebung.
Diese liegt in der Praxis in zwei Grundausprägungen vor.
1) Die Nicht-Gleichbehandlung von religiöser und nicht-religiöser Weltanschauung
Um den Vorsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität tatsächlich einzulösen, befindet sich der nicht-laizistische Staat in einer Ausgangslage, die eine Entwicklung aus dem Zustand der Staatsreligion bzw. eines Staatsreligionen-Systems reflektiert. D. h. der Staat hat keinen unvoreingenommenen Zustand zur einer möglichen Bevorzugung von religiöser Weltanschauung; es ist vielmehr der Ausgangspunkt.
Der Lösungsversuch des Staates, Neutralität zu gewährleisten, besteht bei dieser Variante in der Herangehensweise, Religionsgemeinschaften rechtlich (möglichst) gleich zu behandeln. Religion wird in diesem Modell prinzipiell als positiv und damit förderwürdig gesehen. Aus der Tradition ergibt sich diese Annahme ganz logisch: zumindest eine Religion verzichtet schließlich auf ihre alleinige rechtliche Ausnahmestellung, verliert also Rechte. Religionen, die neu in den rechtlich privilegierten Status aufgenommen werden, unterwerfen sich im Tausch gegen neu erworbene Sonderrechte dem staatlichen System. Nicht-religiöse Weltanschauungen kommen in dieser Betrachtung einfach nicht vor.
Das Ergebnis ist ein Synkretistisches Staatsreligionenmodell, bei dem es in der Regel eine oder mehrere dominante (traditionelle) Religionen geben kann, die mit neu anerkannten Religionen einen rechtlichen Status teilen, der nur religiösen Weltanschauungen zugänglich ist.
Neutralität gegenüber Religion und Weltanschauung gibt es gar nicht, aber auch innerhalb der Religionen ist die Neutralität nicht gewährleistet. Nicht nur, weil aus historischen Gründen Privilegien mitgenommen werden, sondern weil es in einem derartigen System auch nicht anerkannte Religionen geben kann.
Ein gutes Beispiel, um das zu verdeutlichen, ist Österreich. Die Republik Österreich praktiziert ein synkretistisches Staatsreligionenmodell mit 16 anerkannten Religionen[2], die allerdings in ihren Rechten abgestuft sind. Daneben gibt es die weitgehend rechtlose Stufe der religiösen Bekenntnisgemeinschaften.
Daraus ergibt sich in der Praxis folgende Hierarchie (geordnet nach abnehmenden Rechten):

  1. römisch-katholische Kirche
  2. andere christliche Religionen
  3. andere anerkannte Religionen
  4. Islam
  5. religiöse Bekenntnisgemeinschaften
  6. nicht religiöse Weltanschauungen

Das obige Modell ist klar undemokratisch. Religionsrechtler kritisieren, dass das Anerkennungsverfahren in Österreich nicht auch nicht-religiösen Weltanschauungen offen steht.[3] Das Modell setzt jedenfalls voraus, dass Religion eine bessere Behandlung „verdient“. Gerechtfertigt wird das gar nicht bzw. mit dem Kooperativen Modell (siehe unten), das natürlich auch auf jede andere Organisation oder jeden anderen Verein anwendbar wäre und sich nicht aus der religiösen Weltanschauung an sich aufdrängt.
Wo steht also der Staat bei diesem Modell in der Frage „Gibt es einen Gott“? Bei einem klaren „Ja“. Er räumt aber Unsicherheiten ein, indem er festhält, dass es verschiedene, mehr oder weniger richtige, Wege zu dieser absoluten Wahrheit gibt.
2) Die Gleichbehandlung von religiöser und nicht-religiöse Weltanschauung
Erkennt man die Ungleichbehandlung von Weltanschauungen als Problem, ist die Lösung offensichtlich und ich komme damit zur zweiten Ausprägung: Religiöse und nicht-religiöse Weltanschauung werden gleich behandelt.
Hierbei erschließen sich wiederum zwei Wege: entweder werden allen Weltanschauungen Anerkennungsverfahren für Sonderrechte zu eröffnet, die sich nach technischen Kriterien richten (Mitgliederzahl etc.) oder Religion und Weltanschauung werden als Privatsache definiert.
Letzteres beschreibt das Grundprinzip der Laizität.
 


[1] Der Begriff der Toleranz hat sich übrigens gewandelt bzw. wird heute im Rahmen der Religionsfreiheit anders angewendet. Mehr dazu weiter unten.
[2] Stand 2015
[3] Vgl. Kalb, Herbert; Potz, Richard; Schinkele, Brigitte „Religionsrecht“ (Facultas, 2003)
 


weiter: Teil 4 – Religion im Staat – Laizität


 
Inhalt
Teil 1 – Laizität – Der agnostische Staat
Abschnitt I: Religion im Staat

Teil 2 – Religion im Staat – Staatsreligion

Teil 3 – Religion im Staat – Synkretistisches Staatsreligionenmodell

Teil 4 – Religion im Staat – Laizität

Abschnitt II: Lassen sich Sonderrechte für Religion auch im sonst laizistischen Staat begründen?

Teil 5 – Sonderrechte für Religion

Teil 6 – Was unterscheidet Religion von anderen kulturellen Ausprägungen?

Teil 7 – Gesellschaftliche Wirkung von Religion

Teil 8 – Wie soll eine moderne Demokratie das Verhältnis zu Religion und Weltanschauung ausgestalten?