Kopftücher in Kindergärten? Mehr Spielraum im kooperativen Modell von Staat und Religion

(Siehe auch: Widerspruch von Kopftuchverbot und Laizität)
Soll und darf das Tragen eines islamischen Kopftuches oder einer jüdischen Kippa in Kindergärten und Schulen verboten werden? Wie steht es mit dem gemeinsamen, christlichen Morgengebet? Welche religiösen und religiös-kulturellen Traditionen müssen in Schulen toleriert werden? Welche dürfen nicht toleriert werden?
Die Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religion ist für die Beantwortung dieser Frage ein relevanter Faktor, weil dieses Verhältnis auch das Vorhandensein von Rechten und Pflichten bestimmt.
In Österreich sind Staat und Religion weitgehend institutionell getrennt – sieht man von Relikten wie verpflichtendem konfessionellen Religionsunterricht, universitärer Lehre, Militärseelsorge usw. ab. Das sind natürliche keine Kleinigkeiten und die Abgrenzung zwischen institutioneller Trennung und dem sogenannten kooperativen Modell entspricht eher einer Gradierung als einem klaren Prinzip.
In den 16 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sieht die Republik Österreich einen Typus Organisation, die geeignet ist, einen positiven Beitrag für Staat und Gesellschaft zu liefern. Dass dieser Beitrag an keiner Stelle jemals messbar gemacht wurde und niemals evaluiert wird, ist eine andere Sache. An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass der Staat den Religionsgemeinschaften – aber nicht allen, sondern nur willkürlich anerkannten – die besondere Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts zugesteht. Damit sind rechtliche Privilegien verbunden, die von anderen religiösen und nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften und ihren Mitgliedern nicht ausgenützt werden können. Wie dieser Zustand mit Religionsfreiheit, dem Gleichheitsgrundsatz oder der Verfassung vereinbar ist, ist ebenso eine andere Sache. Dass innerhalb der 16 anerkannten Religionen die Privilegien auch noch abgestuft sind, trägt weiter zur Komplexität der Verhältnisse bei. Religion und Weltanschauung sind in Österreich nicht Privatsache, denn Auserwählte macht sich der Staat zum privilegierten Partner.
 
Kooperation mit Rechten und Pflichten
Dieses kooperative Modell ist einerseits mehr als nur kritikwürdig, aber es eröffnet andererseits auch den Raum, Religionsgesellschaften noch stärker zu einem Verhalten zu verpflichten, das basale demokratische Standards respektiert. Dazu zählt unter anderem nicht nach Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diskriminieren, wie es von vielen Religionen, jedenfalls aber im Islam und Katholizismus, praktiziert wird. Dazu zählt auch der Respekt vor körperlicher Integrität, der durch sowohl männliche als auch weibliche Genitalverstümmelung, auch verniedlicht als „religiöse Beschneidung“ (ohne medizinische Indikation im Kindesalter) bezeichnet, konterkariert wird. Dass Frauen zum Tragen eines Kopftuchs genötigt werden, kann in dem Zusammenhang auch nicht als Tradition, die nichts mit Religion zu tun hat, verschleiert werden. Ob die Verhüllung nun im Koran steht oder nicht, ist insofern unerheblich, als das Kopftuch (Niqab, Burka, Hijab usw. sind mitgemeint) zweifelsfrei Teil islamischer Kultur ist. In einem Zeitalter, in dem religiöse und kulturell-religiöse Tradition kaum unterschieden werden können, in dem das Festhalten an religiösen Ritualen mit Tradition argumentiert wird, ist es von außerhalb der Religion, also von Seite des Staats betrachtet, irrelevant, ob es sich um religiöse Lehr- und Glaubensinhalte oder traditionell-religiöse Kultur handelt, wenn und solange es der Religion klar zuordenbar ist. Diese Entscheidungsfreiheit wird mit dem Genuss der Sonderrechte im kooperativen Modell von Staat und Religion aufgegeben.
 
Kopftuch, Kreuz und Morgengebet
In dem Sinn ist es nicht nur denkbar, sondern auch notwendig, religiöse Erziehung und Praktiken in Kindergärten und Schulen zu evaluieren. Das betrifft das Morgengebet und die Schulmesse genauso wie das religiös-kulturell motivierte Tragen von Kopftüchern und religiösen Symbolen, die religiös-kulturell motivierte Nichtteilnahme am Schwimmunterricht etc. Verbote sind hier natürlich immer das letzte Mittel und sind jednfalls auch auf das Alter vor Erreichen der Religionsmündigkeit, also 14, eingeschränkt. Ein Kopftuchverbot auf Universitäten ist damit undenkbar.
Wer sich jetzt still empört, dass das alles doch Privatsache ist und im Ermessen Religionsfreiheit der Eltern (nicht der Kinder wohlgemerkt) liegt, möge sich noch einmal daran erinnern, dass Religion in Österreich eben nicht Privatsache ist, sondern im Gegenzug für ihre Privilegien auch kontrolliert werden muss (eigentlich „müsste“). Natürlich gibt es mit Laizität, einem indifferenten Zugang zu Religion und Weltanschauung, auch eine Alternative. Das setzt aber breiten – derzeit breit und weit nicht sichtbaren – politischen Willen des Gesetzgebers voraus.
Löst dies das Problem von Kreuzen, Kopftüchern und Gebeten in der Schule? Durchaus. Laizität gibt einfach allen die gleichen Regeln vor: Nötigung, Körperverletzung, jede Form der positiven wie auch negativen Diskriminierung sind dann nicht rechtlich unter dem Schutz der vorgeblichen Religionsfreiheit mehr möglich. Das kann auch dazu führen, dass manche Symbole und Praktiken aus Schulen und Kindergärten verschwinden müssen. Nota bene: Diese Praktiken werden dann aber nicht beendet, weil sie religiös sind – das entspräche einer Abwehrhaltung gegen Religion – sondern weil sie allgemeingültigen Regeln zuwiderlaufen und für Religion keine Ausnahmen mehr gemacht werden.

Wenn Rechtsexperten also meinen, ein Kopftuchverbot wäre kaum bzw. nicht umsetzbar, dann lassen sie völlig außer Acht, dass das in einer Partnerschaft von Staat und Religion mit Rechten und Pflichten, eben kein Problem ist, wenn der politische Wille dazu vorhanden ist.
 
 

1 Comment

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Niko Alm » Woran wir glauben
April 15, 2018 at 10:56

[…] passiert dann, wenn es kalt wird? Haubenverbot und Ohrenschützerpflicht? (Siehe dazu: Kopftücher im Kindergarten? Mehr Spielraum im kooperativen Modell von Staat und Religion) Möglicherweise werden genau wie auch schon beim Burkaverbot Ausdrucksformen, die mit Religion […]

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