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Gesellschaftliche Wirkung
Ein weiteres Argument ergibt sich aus dem Glauben an sich. Religiöser Glaube ist gleichbedeutend mit der Verpflichtung, den kategorischen Anweisungen Folge zu leisten. Eine Abweichung bleibt möglicherweise nicht ohne negative Konsequenzen im Diesseits oder Jenseits. Aber auch positiv affirmativ kann die Überzeugung handlungsanleitend sein, Gutes zu tun und Schlechtes zu vermeiden.
Diese persönliche und soziale Verpflichtung bewirkt vielleicht, dass Religion in der Gesellschaft einen Beitrag leistet, der – so die Hypothese (vgl. „Belief in Belief“ weiter oben) – nur durch Religion und nicht durch nicht-religiöse Weltanschauungen geleistet werden kann. Dieses Argument findet seinen Niederschlag im sogenannten Kooperativen Modell.
Soweit so gut, aber ist die Hypothese überprüfbar? Wenn damit argumentiert wird, dass Religion für die Gesellschaft einen positiven Nettobeitrag leistet, dann sollte man meinen, dass diese Wirkung soziologisch ausgemessen ist. Doch es gibt keine derartigen Untersuchungen. Dieses Argument des religiösen Nutzens für die Gesellschaft basierte bislang auf Behauptungen. Das muss nicht sein. Es gibt keinen Grund, in Zukunft nicht einfach zu prüfen, ob die Religionsgesellschaften tatsächlich einen Beitrag leisten, der einer demokratischen Mehrheit den Fortbestand der Privilegien wert ist.
Sollte diese Prüfung ergeben, dass Religionen diese positiven Beiträge tatsächlich erbringen, folgt der nächste Prüfauftrag: Leisten die Religionen diese Beiträge, nur weil sie Sonderrechte ausüben dürfen? Oder funktioniert das auch ohne Privilegien?
Und für den Demokraten folgt die zwingende Frage: Sind auch andere Gemeinschaften geeignet, über weitere kooperative Modelle mit Sonderrechten demokratisch nutzbar gemacht zu werden? Gibt es auch nicht-religiöse Weltanschauungen, Sportarten, Kulturformen, etc., die ähnlichen Nutzen stiften könnten?
Was aber, wenn das Ergebnis ist, dass Religion einen negativen oder neutralen Beitrag zur Gesellschaft leistet? Wäre dann die Konsequenz nicht das sofortige Ende dieser Sonderrechte? Oder wären dann vielleicht nicht sogar Präventionsmaßnahmen und aktive Aufklärungsarbeit vor den Gefahren von Religion angebracht?
Diese Fragen müssen vorerst unbeantwortet bleiben. Was aber jedenfalls festgestellt werden kann: Auch wenn es nachweisbar sein sollte, dass durch das individuelle Verhalten von Menschen oder Glaubensgemeinschaften eine religiöse Weltanschauung in der Gesellschaft insgesamt von Vorteil sein sollte, heißt das weder, dass die Religionsgemeinschaft dazu privilegiert werden muss, noch, dass das aus prinzipiellen Erwägungen heraus überhaupt erlaubt sein darf, weil diese Privilegierung in einem demokratischen Staat in jedem Fall zur Glauben-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit im Widerspruch steht.
Tatsächlich finden sich in der Praxis immer Widersprüchlichkeiten im Kooperativen Modell. Ein gutes Beispiel dafür ist das neue Islamgesetz in Österreich[1], das wie jedes Religionsgesetz Rechte und Pflichten für die Glaubensgemeinschaften enthält. Um ein Beispiel herauszugreifen: das neue Islamgesetz enthält ein Verbot der Auslandsfinanzierung, die damit begründet wird, dass der Einfluss anderer Staaten (oder Organisationen) auf und damit über den Weg inländischer Religionsgesellschaften unerwünscht ist und zurückgedrängt werden soll.
Hier wurde offensichtlich ein Problem mit dieser einen Religion festgestellt, die im Sinne oben erwähnter Leistung für die Gesellschaft aus der Sicht des Gesetzgebers einen negativen Beitrag darstellt. Durch das Verbot der Auslandsfinanzierung wird bewusst in Kauf genommen, dass die sonst freie Religionsausübung und demokratische Rechte limitiert werden.
Offensichtlich sind, wie dieses Beispiel beweist, die gesellschaftlichen Wirkungen von Religion nicht nur wünschenswert. In welchem Ausmaß aber von Religionsgemeinschaften positive und negative Beiträge geleistet werden, die von nicht-religiösen Organisationen nicht erbracht werden können, weiß niemand. Und solange es dafür keine Evidenz gibt, fehlt auch jede Basis für spezielle Rechte.
 


[1] Der Nationalrat hat das Gesetz im Februar 2015 nach mehrmonatiger Debatte beschlossen. Siehe dazu http://alm.at/warum-ich-dem-neuen-islamgesetz-nicht-zustimme/
 


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Inhalt
Teil 1 – Laizität – Der agnostische Staat
Abschnitt I: Religion im Staat

Teil 2 – Religion im Staat – Staatsreligion

Teil 3 – Religion im Staat – Synkretistisches Staatsreligionenmodell

Teil 4 – Religion im Staat – Laizität

Abschnitt II: Lassen sich Sonderrechte für Religion auch im sonst laizistischen Staat begründen?

Teil 5 – Sonderrechte für Religion

Teil 6 – Was unterscheidet Religion von anderen kulturellen Ausprägungen?

Teil 7 – Gesellschaftliche Wirkung von Religion

Teil 8 – Wie soll eine moderne Demokratie das Verhältnis zu Religion und Weltanschauung ausgestalten?